Die Wettbewerbszentrale hat in jüngster Zeit vermehrt Angaben im Bereich der Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere beanstandet. Im Fokus standen dabei unzulässige krankheits- und gesundheitsbezogene Angaben, insbesondere die Bewerbung von Produkten als „Wurmkur“ oder „Wurmmittel“. In mehreren Fällen konnte die Wettbewerbszentrale Verstöße bereits außergerichtlich beseitigen oder kurzfristig Anerkenntnisurteile erreichen und so zu einem fairen Wettbewerb beitragen.
Zusatz „sekundierend“ schließt Unzulässigkeit nicht aus
Ein Schwerpunkt bei der Klärung dieser Rechtsfragen war der Begriff „Wurmkur“ in Kombination mit vermeintlich einschränkenden Zusätzen. Beanstandet wurde unter anderem die Bezeichnung eines Produkts als „Wurmkur sekundierend“. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Verbot, Futtermitteln Eigenschaften der Verhütung, Heilung oder Linderung von Tierkrankheiten beizulegen.
Dieser Auffassung folgte auch das zuständige Landgericht und stellte in einem Hinweisbeschluss klar, dass die Hinzufügung des Wortes „sekundierend“ nicht geeignet sei, der Werbung einen anderen Bedeutungsgehalt zu verleihen.
Erwartungshaltung der Zielgruppe entscheidend
Nach Ansicht des Gerichts verstehe die Zielgruppe die Bewerbung weiterhin so, dass dem Produkt eine wissenschaftlich abgesicherte Wirksamkeit gegen Wurmbefall zukomme. Einem erheblichen Teil der Kundschaft werde bereits die Bedeutung des Wortes ‚sekundierend‘ im Sinne von ‚begleitend‘ gar nicht geläufig sein. Aber auch diejenigen Verbraucher, die die Bedeutung kennen, würden schon aufgrund des Begriffs ‚Wurmkur‘ davon ausgehen, dass das Produkt bei einem (drohenden) Wurmbefall des jeweils benannten Haustieres positive Wirkungen zeige.
Die Werbeaussage behalte somit ihren unzulässigen Krankheitsbezug bei. Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass das Produkt Leiden lindere oder beseitige und Folgekrankheiten vermeide.
Fazit für die Praxis
Nach der Futtermittelverordnung gelten strenge Maßstäbe für Ergänzungsfuttermittel. Werbeangaben können schnell unzulässigen Krankheitsbezug aufweisen, selbst wenn einschränkende Begriffe verwendet werden. Es lohnt sich daher, die eigene Werbung stets kritisch zu prüfen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel und Futtermittel >>
z. B. F 08 0013/25, F 08 0050/25, F 08 0016/26
bvr
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