Der EuGH hat entschieden, dass eine Werbeanzeige, die eine „Aufforderung zum Kauf“ i. S. d. UGP-Richtlinie (2005/29/EG) enthält, die in der Richtlinie geforderten Anbieterinformationen grundsätzlich enthalten muss, dies aber nicht zwingend zu geschehen habe, wenn dem verwendeten Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen auferlegt sind und die Verbraucher die Informationen auf einfache Weise über die in der Werbeanzeige genannte Website des dafür werbenden Unternehmens erfahren können (Urteil v. 30.03.2017, Rs. C-146/15 – Verband Sozialer Wettbewerb e. V./DHL Paket GmbH).
In dem Verfahren klagte der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) gegen das Unternehmen „DHL Paket“, das die Online-Verkaufsplattform „MeinPaket.de“ betreibt, auf der gewerbliche Verkäufer Waren zum Verkauf anbieten können. Ein Vertragsschluss zwischen Kunden und Plattformbetreiber findet hierbei nicht statt. Der Plattformbetreiber schaltete eine Werbeanzeige in einer Wochenzeitung, auf der fünf verschiedene Produkte mit Produktcode angeboten wurden. Die Leser wurden aufgefordert, den Produktcode auf der Webseite einzugeben, woraufhin sie auf die entsprechende Unterseite weitergeleitet wurden, auf der in der Rubrik „Anbieterinformationen“ Firma und Anschrift des Vertragspartners angezeigt wurde. Dies war nach Ansicht des VSW nicht ausreichend, um die Informationspflichten zu erfüllen. Die Eingangsinstanz entschied antragsgemäß (LG Bonn, Urteil v. 06.03.2014, Az. 14 O 75/13), die hiergegen gerichtete Berufung war erfolgreich (OLG Köln, Urteil v. 26.09.2014, Az. 6 U 56/14). Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob bereits in einer Printwerbung für konkrete Produkte, die ausschließlich Online erworben werden könnten, Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden i. S. v. Art. 7 Abs. 4 lit. b UGP-Richtlinie (2005/29/EG) gemacht werden müssen (BGH, Beschluss v. 28.01.2016, Az. I ZR 231/14 – MeinPaket.de).
Der EuGH führte aus, dass die streitgegenständliche Printwerbung eine Aufforderung zum Kauf i. S. v. Art. 2 lit. i UGP-Richtlinie darstelle und Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden wesentliche Informationen gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. b UGP-Richtlinie seien. Hierbei sei der Umfang der Informationspflichten des Gewerbetreibenden nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bei Werbeanzeigen in gedruckter Form können räumliche Beschränkungen i. S. v. Art. 7 Abs. 3 UGP-Richtlinie bestehen, insbesondere, wenn eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten durch verschiedene Gewerbetreibende gegeben sei. Daraus folge, dass sofern räumliche Beschränkungen in der Printanzeige die Angabe der wesentlichen Informationen i. R. d. Anzeige nicht zulassen würden und die fraglichen Informationen auf der jeweiligen Plattform auf einfache Weise zugänglich gemacht werden würden, je nach Einzelfall die Angaben auf der Plattform selbst ausreichend sein könnten.
Der BGH hat daher zu prüfen, ob in der konkreten Werbeanzeige aufgrund räumlicher Beschränkungen eine Rechtfertigung zur Verlagerung der Informationspflichten ins Internet zu sehen ist und ob auf der Portalseite selbst die erforderlichen Informationen einfach und schnell mitgeteilt werden. Sollte der BGH in dem konkreten Einzelfall zu der Entscheidung kommen, dass es dem werbenden Portalbetreiber aufgrund räumlicher Beschränkungen nicht möglich war, die Informationen zum jeweiligen Anbieter der Produkte zur Verfügung zu stellen, würde eine einfache und schnelle Information über Identität und Anschrift des jeweiligen Verkäufers auf der Online-Plattform den Anforderungen des Gesetzgebers genügen.
Die Entscheidung des BGH wird nun mit Spannung erwartet.
Weiterführende Informationen
(gb/fw)
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein