Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 28.08.2020, Az. 14 HKO 11/20, einem Autohaus bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel (bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer) verboten, im geschäftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge mit den Angaben „NAVI“ und/oder „Navigationssystem“ zu bewerben, ohne dass in den betreffenden Fahrzeugen ein Navigationssystem herstellerseits verbaut ist.
Das Autohaus hat auf den Plattformen bei Mobile.de und bei AUTOSCOUT24 unter der Überschrift geworben:
„Skoda Octavia 1,0 TSI Style Sitzh ALU BOLERO NAVI SmartLink“
In der Auflistung der Ausstattungsbeschreibung wurde sogar unter einem extra Aufzählungspunkt mit „Navigationssystem“ geworben.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Verwendung der Bezeichnungen als irreführend. Denn die Fahrzeuginteressenten gehen bei einer solchen werblichen Darstellung davon aus, das Fahrzeug verfügt über ein vom Hersteller verbautes Navigationssystem. Tatsächlich aber bestand lediglich die Möglichkeit, ein Mobilfunkgerät, auf dem eine Navigations-App installiert ist, mit dem Pkw zu verbinden und zur Navigation zu nutzen.
Auf eine Abmahnung hin hat das Autohaus keine Unterlassungserklärung abgegeben. Das darauf hin angerufene Landgericht Kiel hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil die Ansicht der Wettbewerbszentrale bestätigt und zudem ausgeführt, aus den in den Überschriften nebeneinander stehenden Worten „NAVI“ und „SmartLIink“ erschließe sich nicht, dass eine Navigation nur über diesen Link mithilfe eines eigenen Smartphones möglich sein soll. Dem widerspreche auch die Beschreibung unter der Überschrift „Ausstattung“ – dort heißt es ausdrücklich: „Navigationssystem“.
Auch der weitere Text, der unter der Überschrift „Beschreibung“ enthalten ist,
- „Navigation und Automusikcapps mit Apple Car Play und Android, Auto (Kartenapps, Siri, Spotify, Telefon, Nachrichten, Hörbücher, Wetter, WhatsApp u.v.m.) direkte Bedienung über den Touchscreen
- Infotainmentsystem Bolero 8 Zoll
- Smart Link+“
ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der Irreführung der werblichen Darstellung.
Hierzu merkt das Gericht in den Entscheidungsgründen an, dass, wenn auch dort zwar das Wort „Navigationssystem“ nicht ausdrücklich auftauche, dies nicht ausreiche, „um den dargestellten entstandenen falschen Eindruck zu korrigieren.“
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale v. 02.12.2010 // Navi – Fahrzeugausstattung oder Zubehör? >>
News der Wettbewerbszentrale v. 20.09.2011 // Navi – Fahrzeugausstattung oder Zubehör? – Update >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale in der Automobilbranche:
Brancheninformationen der Wettbewerbszentrale zur Branche Automotive/Kfz >>
Aktuelle News-Beiträge der Wettbewerbszentrale zur Branche Automotive/Kfz >>
Aufsätze und Beiträge der Wettbewerbszentrale zur Branche Automotive/Kfz >>
M 4 0036/19
ao
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