Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 09.11.2010, Az. 18 O 228/10, wonach die Werbung auf einer Internetplattform für den Verkauf eines
BMW 116 i Navi/Klimaaut/GARANTIE/PD/C
irreführend ist, wenn das so beworbene Fahrzeug nicht mit einem werkseitig angebotenen Navigationssystem ausgestattet ist, ist nunmehr rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 26.07.2011, Az. 6 U 275/10, darauf hingewiesen, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen habe, die beanstandete Werbeanzeige sei irreführend.
Die Mitglieder des Senats könnten aus eigener Sachkunde beurteilen, dass die Angabe „Navigationssystem“ unter der Rubrik „Fahrzeugausstattung“ von einem Privatkunden so verstanden werde, dass es sich um ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät handele. Diese Fehlvorstellung werde verstärkt durch den bereits in der Titelzeile des Angebots enthaltenen Hinweis „BMW 116 i Navi/Klimaaut/GARANTIE/PDC“.
Aufgrund dieses klaren Votums hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen, woraufhin das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25.08.2011 die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt und ihr die Kosten auferlegt hat.
ao (M 1 0134/10)
Weitere Informationen:
News der Wettbewerbszentrale vom 2.12.2010 zum Urteil des LG Darmstadt >>
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