Home Gesundheit LG Frankfurt zu gesundheitsbezogenen Angaben bei Werbung für ein nicht nur aus Nahrungsergänzungsmitteln bestehendes Darmsanierungsprogramm

LG Frankfurt zu gesundheitsbezogenen Angaben bei Werbung für ein nicht nur aus Nahrungsergänzungsmitteln bestehendes Darmsanierungsprogramm

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Werbung für ein Darmsanierungsprogramm, welches – neben weiteren Programmpunkten – für Nahrungsergänzungsmittel warb, hat kürzlich das LG Frankfurt entschieden, dass diese Werbung dem Adressatenkreis suggeriert, dass auch das Nahrungsergänzungsmittel eine positive Wirkung auf die (Darm-) Gesundheit hat (LG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2023, Az. 3-10 O 34/23, nicht rechtskräftig). Sind diese gesundheitsbezogenen Angaben in Bezug auf das beworbene Nahrungsergänzungsmittel nicht zugelassen, ist die Werbung wettbewerbswidrig.

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen hatte für ein Darmsanierungsprogramm (nachfolgend „X-Programm“), bestehend aus Nahrungsergänzungsmitteln und einem „Schritt-für-Schritt-Programm“, geworben. In der beanstandeten Werbung ging es um gesundheitsbezogene Angaben wie „Das X-Programm unterstützt die Regeneration des Darms, hilft, das Immunsystem durch ausgewählte Nahrung und wenig Mahlzeiten zu „beruhigen“ und die Darmflora wieder aufzubauen“ sowie die Bezeichnung als „Darmsanierungsprogramm“.

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung nach Eingang einer Beschwerde moniert, da sie derartige Angaben im Rahmen der Werbung für Lebensmittel als unzulässig ansieht. Sie sieht in der Werbung einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO).

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgte, hat die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung geklagt.

LG Frankfurt folgt Auffassung der Wettbewerbszentrale

Die Kammer ist der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt: Wird dem angesprochenen Verkehr im Rahmen der Werbung für ein Darmsanierungsprogramm suggeriert, dass die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln eine positive Wirkung auf die (Darm-) Gesundheit hat, stelle dies eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO dar. Dabei sei unbeachtlich, dass – neben diesen Nahrungsergänzungsmitteln – mit weiteren Programmpunkten geworben wird. Dies gelte solange, wie nicht deutlich gemacht wird, dass die Auswirkungen auf die (Darm-)Gesundheit ausschließlich auf den anderen Bestandteilen des Programms beruhen. 

F 06 0062/22

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