Die seit 15.12.2020 geltende Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) sieht die Abgabe von FFP2-Masken durch Apotheken an Personen über sechzig und Risikogruppen vor. Dazu erhalten die Patienten von ihrer Krankenkasse Berechtigungsscheine, die sie in allen Apotheken in Deutschland einlösen und dafür sowohl im Januar als auch im Februar jeweils sechs Schutzmasken kostenlos erhalten. Die SchutzmV sieht die Zahlung eines Eigenanteils von je 2€ pro Abgabe von sechs Masken vor.
Das LG Düsseldorf hat nun auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen, das unter anderem Dienstleistungen für Apotheken erbringt, untersagt, für den Verzicht auf den Eigenanteil durch die mit ihr verbundenen Apotheken zu werben. Wörtlich hieß es im Internetauftritt:
„Die 2 Euro Eigenbeteiligung tragen wir für Sie…“
Das Landgericht sieht in der SchutzmV eine Marktverhaltensregel mit der Folge, dass Verstöße gegen diese Vorschrift zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellten. Denn Ziel der Regelung sei es, die Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen mit FFP2 Masken sicher zu stellen, so das Gericht.
Es bleibt abzuwarten, ob der Beschluss rechtskräftig wird (LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2021, Az. 34 O 4/21, nicht rechtskräftig).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
40009/21
ck
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