Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler auf seiner Website nicht ohne Weiteres mit der Aussage „unabhängiger Versicherungsmakler“ werben darf, wenn er als Makler nach GewO tätig ist und Provisionen von Versicherungsunternehmen erhält (Urteil vom 11.03.2026, Az. 6 U 63/25, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Nach Auffassung des Senats versteht jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die hervorgehobene Aussage zur Unabhängigkeit dahin, dass der Anbieter auch finanziell von Versicherungsunternehmen unabhängig ist. Diese Vorstellung trifft bei einem Versicherungsmakler nicht zu, weil dieser für die Vermittlung Provisionen der Versicherer erhält.
Verbraucherverständnis maßgeblich
Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kam es nach Ansicht des Gerichts nicht auf das juristische Berufsbild des Versicherungsmaklers an, sondern auf das Verständnis der Verbraucher. Gerade weil vielen Verbrauchern die Unterschiede zwischen Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater nicht geläufig sind, kann die Werbeaussage eine unzutreffende Vorstellung über die Stellung und Vergütung des Anbieters hervorrufen. Der Hinweis auf eine Provisionsvergütung reichte im Streitfall nicht aus, weil er die blickfangmäßig herausgestellte Aussage zur Unabhängigkeit nicht wirksam klarstellte.
Werbung mit „Unabhängigkeit“ bereits durch OLG Dresden untersagt
Die Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des OLG Dresden ein. Das OLG Dresden hatte bereits mit Urteil vom 28.10.2025 (Az. 14 U 1740/24) entschieden, dass die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ und auch die Werbung mit „unabhängiger Beratung“ irreführend sein können, wenn ein Makler Vergütungen von Versicherungsunternehmen erhält. Maßgeblich war auch dort das Verständnis der Verbraucher, die unter „Unabhängigkeit“ gerade keine provisionsgestützte Tätigkeit erwarten.
Aktuelles Verfahren der Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale verfolgt das Thema derzeit auch in einem weiteren Verfahren. Sie hat Klage gegen einen Versicherungsmakler eingereicht, der ein Vergleichsportal für Zahnzusatzversicherungen betreibt und dabei mit „unabhängiger Beratung“ wirbt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
F 07 0404/25
fs
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