Home News Leere AGB in Baumarkt-Portal: Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung

Leere AGB in Baumarkt-Portal: Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung

Die Wettbewerbszentrale hat einem Werkzeug-Händler unter anderem gerichtlich verbieten lassen, auf der Verkaufsplattform Manomano Werkzeug ohne Verweis auf die AGB und genaue Identität des Verkäufers anzubieten

Die Wettbewerbszentrale hat einem Werkzeug-Händler unter anderem gerichtlich verbieten lassen, auf der Verkaufsplattform Manomano Werkzeug ohne Verweis auf die AGB und genaue Identität des Verkäufers anzubieten (LG Dortmund, Beschluss vom 12.10.2021 – 10 O 63/21, nicht rechtskräftig).

So fehlten bei Verkaufsangeboten auf der Plattform Angaben über Adresse, Rechtsform und Kontaktmöglichkeiten des Verkäufers. Versuchte man dessen AGB herunterzuladen, erhielt man nur ein leeres PDF-Dokument. Damit war für Verbraucher unklar, von welchem Unternehmen und zu welchen Bedingungen sie die Ware erwerben.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete Verstöße gegen verschiedene Hinweispflichten im Fernabsatzrecht. So muss der Verkäufer nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB bei Fernabsatzgeschäften, wie auf Online-Plattformen, bereits vor Vertragsschluss Informationen über seine Identität bereitstellen. Dazu zählen die Angabe der Rechtsform, eine Anschrift sowie eine Telefonnummer, ggf. Faxnummer und E-Mail-Adresse, sofern das Unternehmen diese im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendet. Angegeben waren hier jedoch lediglich eine Firma und ein Ort. Außerdem ist dort vorgeschrieben, dass der Unternehmer vor Vertragsschluss die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen bereitstellt. Daran fehlte es, weil nur ein leeres Dokument abrufbar war.

Zugleich stellte der Unternehmer auch nicht die nach §§ 312d, 312g Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 – 3 EGBGB vor Vertragsschluss erforderlichen Informationen zum Widerrufsrecht bereit.

Schließlich konnte der Unternehmer Verbrauchern auch nicht wie vorgeschrieben nach Vertragsschluss seine AGB in speicherfähiger Form zur Verfügung stellen (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB), weil dort wiederum nur ein leeres PDF-Dokument per E-Mail versandt wurde.

Auf das Abmahnschreiben der Wettbewerbszentrale reagierte das angeschriebene Unternehmen nicht. Nach Fristablauf beantragte die Wettbewerbszentrale daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die antragsgemäß erlassen wurde. Zwischenzeitlich hat das Unternehmen durch seine Anwälte eine Abschlusserklärung abgegeben.

(HH 3 0183/21)
mb

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