Das Sperren der Auflademöglichkeit der Batterie eines Elektrofahrzeugs per Fernzugriff hat das OLG Düsseldorf als eine verbotene Eigenmacht qualifiziert und eine entsprechende AGB-Klausel in den Mietbedingungen der deutschen Niederlassung einer französischen Herstellerbank für unwirksam und wettbewerbswidrig erklärt (Urteil vom 07.10.2021, Az. I-20 U 116/20, nicht rechtskräftig).
Eine Verbraucherzentrale hatte gegen die Bank geklagt. Weil die Batterie besonders teuer ist, können Kunden bei einigen Herstellern entscheiden, ob sie das Auto kaufen oder leasen, die Batterie – aufgrund ihrer beschränkten Lebensdauer – jedoch nicht erwerben, sondern mieten möchten. In dem dazugehörigen Vertragswerk legte die Bank das Recht fest, die Fahrzeugbatterie bei einer anbieterseitigen außerordentlichen Kündigung aus der Ferne abzuschalten. Wörtlich heißt es dazu in den allgemeinen Mietbedingungen:
„Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt.“
In seinem Urteil hat das OLG Düsseldorf nunmehr entschieden, dass es sich bei einer Batterieabschaltung aus der Ferne um eine unangemessene Benachteiligung handeln würde. Denn eine solche „Sperre“, d.h. das Unmöglichmachen des Aufladens nach Kündigung des Mietvertrages sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Zwar sei der Kunde nach Kündigung des Mietvertrages zur Herausgabe der Batterie verpflichtet, jedoch existiere kein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der Selbsthilfe, wenn der Mieter dem Herausgabeanspruch nicht (sofort) nachkomme. Deswegen stelle das Sperren der Auflademöglichkeit eine verbotene Eigenmacht dar.
Auch hat das OLG Düsseldorf den Verweis auf Leistungssperren aus der Ferne, etwa bei Festnetztelefon-Verträgen, nicht gelten lassen. Zum einen seien dort enge Voraussetzungen für dieses Vorgehen definiert, zum anderen lasse sich die Lage nicht mit der Batterievermietung vergleichen.
Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für zahlreiche andere Fälle (z. B. der Aktivierung einer Wergfahrsperre per Fernzugriff) hat das OLG Düsseldorf die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Herstellerbank Revision einlegt.
Weiterführende Informationen
Volltext des Urteils von rewis.de
vr/ao
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