Das LG Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Herstellerin von Blumentöpfen untersagt, gegenüber Verbrauchern für Blumentöpfe eine Garantieerklärung abzugeben, ohne dabei Angaben dazu zu machen, wie der Verbraucher die Garantie geltend machen kann und ohne auf die zusätzlichen gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln hinzuweisen. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen dieser Garantie in deutscher Sprache verfügbar sein müssen (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 12.05.2023, Az. 81 O 8/23, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte der Hersteller aus den Niederlanden seine Blumentöpfe, die von Kunden aus Deutschland über Garten- und Baumärkte bezogen werden konnten, mit Etiketten mit der Aufschrift „Lifetime Warranty“ (übersetzt: „Lebenslange Garantie“) versehen. Außer der Adresse des deutschsprachigen Internetauftritts des Unternehmens fanden sich keine weiteren Informationen auf der Beschilderung.
Suchten Verbraucher nun diesen Internetauftritt auf, konnten sie über ein „Reklamationsformular“ Probleme mit dem Produkt melden. Darunter waren über einen deutschsprachigen Link die AGB des Unternehmens abrufbar. In diesen AGB waren – allerdings in englischer Sprache – weitere Einzelheiten betreffend die „Lebenslange Garantie“ geregelt.
Die Wettbewerbszentrale hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Etikettierung der Blumentöpfe um eine Garantieerklärung handelte, die gegen verbraucherschützende Transparenzvorschriften verstieß. Darüber hinaus hielt die Zentrale die auf die Garantie bezogenen und ausschließlich in englischer Sprache verfügbaren AGB der Beklagten für unwirksam, weil diese für deutsche Verbraucher nicht klar verständlich waren. Da außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, hat die Wettbewerbszentrale Klage auf Unterlassung erhoben.
Erklärung einer „Lebenslangen Garantie“ unterliegt gesetzlichen Hinweispflichten
Die Zentrale hielt die Angabe „Lifetime Warranty“ ohne weitere Angaben für unzureichend, da sämtliche der gesetzlich vorgegebenen Hinweise für eine Garantieerklärungen fehlten. Dazu gehört nach den einschlägigen Vorschriften des BGB insbesondere ein Hinweis auf die zusätzlichen gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln sowie darauf, dass solche Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Des Weiteren muss die Garantieerklärung Angaben zum Inhalt der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Unangemessene Benachteiligung durch Verwendung englischsprachiger AGB
Darüber hinaus wurde die Beklagte hinsichtlich der lebenslangen Garantie Vertragspartner derjenigen Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Produkte in Deutschland erwarben. Die auf die Garantie bezogenen Klauseln der AGB der Beklagten unterlagen daher der AGB-Kontrolle nach deutschem Recht. Die Zentrale hielt die AGB allerdings für unwirksam, weil die auf die Garantie bezogenen englischsprachigen Bestimmungen nicht klar verständlich waren. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten nach Ansicht der Zentrale vor dem Hintergrund, dass der Link zu den AGB in deutscher Sprache bezeichnet war, auch nicht damit rechnen, hier fremdsprachigen AGB ausgesetzt zu sein.
Die Beklagte hat die Klageansprüche im Rahmen des Verfahrens vollumfänglich anerkannt und muss ihre an Blumentöpfen angebrachten Garantieerklärungen sowie ihre AGB für die Zukunft anpassen.
F 05 0245/22
fs
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif
-
Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“