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Landgericht Saarbrücken verbietet irreführenden Leistungsvergleich einer Krankenkasse

Das Landgericht Saarbrücken hat einer im Saarland ansässigen Krankenkasse untersagt, mit einem Leistungsvergleich zwischen ihr und einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu werben, wenn nicht beim eigenen Leistungsangebot deutlich und unübersehbar auf Leistungs- und Erstattungseinschränkungen hingewiesen wird

Das Landgericht Saarbrücken hat einer im Saarland ansässigen Krankenkasse untersagt, mit einem Leistungsvergleich zwischen ihr und einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu werben, wenn nicht beim eigenen Leistungsangebot deutlich und unübersehbar auf Leistungs- und Erstattungseinschränkungen hingewiesen wird (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2020, Az. 7 HK O 17/19). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Krankenkasse hatte gegen dieses Urteil zunächst Berufung eingelegt, diese dann aber dann aber zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden ist.

150,00 Euro für Mehrleistungen

Der Leistungsvergleich wurde von Außendienstmitarbeitern der Krankenkasse A im Kundengespräch als Werbemittel verwendet, um Versicherte, die zur Krankenkasse B wechseln wollten, zu halten. Dabei wurden ihnen die Vorzüge der Krankenkasse A wie folgt verdeutlicht:

In der ersten Spalte des mehrseitigen Vergleichs wurden zahlreiche Verfahren listenmäßig untereinander aufgeführt wie z. B. die alternative Krebstherapie, anthroposophische Medizin, Ayurveda, Chelattherapie etc. Es handelt sich dabei um sogenannte Satzungs- oder Mehrleistungen, die Krankenkassen neben den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen übernehmen können, aber nicht müssen. Es steht im Ermessen der Krankenkassen, die Leistungen zu gewähren und im Wettbewerb um Versicherte als Werbeargument einzusetzen.

In zwei weiteren Spalten wurden dann die Leistungen der Beklagten, Krankenkasse A, und die Leistungen der Krankenkasse B miteinander verglichen. Bei der beklagten Krankenkasse A wurde in nahezu jeder Zeile darauf hingewiesen, dass sie für die dort aufgelisteten Therapien maximal 100% und maximal 150,00 Euro zahle. In der dritten Spalte befand sich dann der Hinweis, dass die verglichene Krankenkasse B für diese Therapie nichts zahle oder ein schlichtes „Nein“.

Auf der letzten Seite des sechsseitigen Leistungsvergleichs befanden sich „Wichtige Hinweise“. Im letzten Absatz dieser Hinweise teilte die Krankenkasse mit, dass ihre Leistungen aus den Bereichen ambulante Naturheilverfahren, weitere Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt und spezielle Arzneimittel „zum Teil im Rahmen eines Globalbudgets bzw. Gesundheitskontos gewährt“ würden. Dabei stehe dem Versicherten ein bestimmter Gesamtbetrag für alle in dem Globalbudget bzw. Gesundheitskonto zusammengefassten Leistungen zur Verfügung.

Aus der Satzung der Beklagten ergab sich, dass die Versicherten Leistungen im Rahmen der Naturheilverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Dem Versicherten werden danach 30,00 Euro je Sitzung, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Die Krankenkasse übernimmt also nicht für jedes im Leistungsvergleich aufgeführte Therapieverfahren maximal 150,00 Euro. Zudem ist die Inanspruchnahme der Leistungen pro Jahr auf 150,00 Euro insgesamt gedeckelt.

Hinweis auf Beschränkung pro Therapie und Globalbudget ist wesentliche Information

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet. Sie vertrat die Auffassung, dass beim Versicherten der Eindruck erweckt werde, er erhalte bei jedem im Leistungsvergleich aufgeführten Verfahren den Maximalbetrag von 150,00 Euro. Die „wichtigen Hinweise“ würden vom Kunden nicht gefunden und seien außerdem intransparent.

Dem folgte das Landgericht Saarbrücken. Es wies darauf hin, dass bei einem Krankenkassenwechsel für den Kunden die Information entscheidend sei, ob er bei einem Wechsel im Leistungsfall einen Vorteil von einmal 150,00 Euro pro Jahr erhalten könne oder 150,00 Euro pro Kategorie, was ein Vielfaches darstelle. Das Gericht erläutert in den Urteilsgründen, dass gerade die zahlenmäßige Auflistung und die wiederholte Angabe des Betrages von 150,00 Euro bei den jeweiligen Verfahren den Eindruck erwecke, dass man für jedes dieser Verfahren jeweils bis zu 150,00 Euro in Anspruch nehmen könne.

Der Hinweis am Ende des Leistungsvergleichs ist nach Auffassung des Gerichts weder von der räumlichen Platzierung noch vom Inhalt ausreichend, um den Verbraucher über die Begrenzungen und Einschränkungen aufzuklären.

Weiterführende Informationen

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F 4 0014/19
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