Auch wenn Laienwerbung grundsätzlich zulässig ist, so kann sie bei einem besonders schutzbedürftigen Adressatenkreis, wie Schülern und Jugendlichen, eher als wettbewerbsrechtlich unzulässig gewertet werden als bei Erwachsenen. Dies hat das Landgericht Berlin auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden.
Im vorliegenden Fall sollten Schüler und Jugendliche für die Organisation eines Tanzkurses als Prämie umsonst an dem Tanzkurs teilnehmen dürfen:
„DANCE 4 FREE
TELL YOUR FRIENDS: DANCE FÜR FREE
ORGANISIERE MIT DEINEN FREUNDEN EINEN
EIGENEN TANZKURS UND DU BIST GRATIS DABEI“
Das Landgericht Berlin führt hierzu aus:
Der Einsatz von Laien als Werber ist zwar nicht von vorneherein als wettbewerbswidrig zu qualifizieren, birgt aber stets die Gefahr von Belästigung und unsachlicher Beeinflussung des Umworbenen. Wettbewerbswidrig ist es, wenn der Einsatz von „Freundschaft“ als Verkaufshilfe eingesetzt und der Angesprochene so unter psychologischen Druck gesetzt wird, dass er glaubt, dem Werber einen Gefallen erweisen und daher auf sein Angebot eingehen zu müssen. Diese Gefahr ist bei Schülern und Jugendlichen im Gegensatz zum Einsatz der Laienwerbung bei Erwachsenen besonders groß. Die jungen Leute sind als unabhängige Persönlichkeiten weniger gefestigt und damit in ungleich stärkerem Maße geneigt, einem Gruppedruck nachzugeben. Gewinnt die Tanzschule durch ihre Werbung die maßgebliche Person einer „Clique“ für sich, wird diese häufig in der Lange sein, die weiteren Mitglieder zur Teilnahme an einem Kurs zu überreden, ohne dass für diese dann die Leistungen oder die Preiswürdigkeit des Angebots eine Rolle spielen.
Quelle: Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.05.2006. Az 102 O 5/06
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