Die Aufforderung an ein Unternehmen, nach Ablauf eines Jahres, aufgrund einer scheinbaren Vertragsverlängerung, das Entgelt für den Eintrag in eine private Firmendatenbank zu bezahlen, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht Berlin auf Klage des Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftkriminalität e.V. (DSW) entschieden.
Ursprünglich hatte das beklagte Untenehmen im Jahr 2004, ein als Rechnung aufgemachtes Angebotsschreiben erhalten, das die Aufnahme der Firmendaten in eine private Datenbank versprach. Nicht erkennend, dass es sich lediglich um ein Angebot handelte, hat das Unternehmen den geforderten Betrag in Höhe von 371,20 Euro bezahlt. Auf der Basis des angeblich zustande gekommenen Vertrages verlangte der Betreiber der Datenbank dann im Jahr 2005 erneut den Betrag in Höhe von 371,20 Euro für den Eintrag im neuen Jahr.
Dieser Fall zeigt genau das wettbewerbrechtliche Problem des so genannten „Adressbuchschwindels“ auf. Die Angebotsschreiben sind so aufgemacht, dass der unzutreffende Eindruck einer Rechnung für ein schon abgeschlossenes Geschäft erweckt wird und dadurch der Unternehmer zu einer Zahlung des vermeintlichen Rechnungsbetrages veranlasst wird. Ein solches von vornherein auf Täuschung angelegtes Geschäftskonzept ist aber wettbewerbswidrig.
Im vorliegenden Fall hatte der Versender der als Rechnung aufgemachten Angebote eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Dennoch forderte er jetzt von den Unternehmen, die seinerzeit bezahlt hatten, erneut eine Jahresgebühr.
Dieses Beitreiben der Forderungen hat das Landgericht Berlin als ebenfalls wettbewerbswidrig eingestuft.
Das LG Berlin führt hierzu aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei der Beurteilung der Wettbewerbsmäßigkeit der Durchsetzung von Forderungen aus einer Vielzahl von Folgeverträgen nicht allein darauf abgestellt werden, dass diese selbst nach allgemeinen Vorschriften als wirksam anzusehen sind. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbeurteilung des Charakters des Vorgehens, der aber in maßgeblicher Weise durch die zu missbilligende, weil auf Täuschung beruhende Art und Weise des Zustandekommens der Verträge bestimmt wird, um deren Durchsetzung es geht. Allerdings muss hinzutreten, dass eine geweckte Täuschung bei der Eintreibung der Beträge stillschweigend oder konkludent aufrechterhalten wird, also nicht von einer bewussten Entscheidung der angeschriebenen Unternehmen für eine Vertragsbeziehung mit dem Werbenden ausgegangen werden kann.
Bei der Beitreibung der Forderung wird hier die Täuschung aufrechterhalten. Denn die schriftliche Aufforderung zur Zahlung enthält die Behauptung, der Vertrag sei seinerzeit im Jahr 2004 wirksam zustande gekommen, was aber aufgrund der Täuschung nicht der Fall ist. Die Zahlungsaufforderung ist damit wettbewerbswidrig.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.02.2006, Az 15 O 511/05, die Gegenseite hat Berufung eingelegt
Quelle: Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.02.2006, Az 15 O 511/05
Weiterführende Hinweise zu diesem Thema
Die Fälle des Adressbuchschwindels werden vom Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftkriminalität e.V. (DSW) bearbeitet. Die Homepage des DSW erreichen Sie hier.
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