Der Start des Gesundheitsfonds am 01.01.2009 hat die Werbung der gesetzlichen Krankenversicherungen nachhaltig verändert. Das zentrale Werbeargument „Beitragshöhe“ ist durch die gesetzliche Vereinheitlichung auf 15,5 % weggefallen. Zwar besteht für erfolgreich wirtschaftende Krankenkassen die Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung, dennoch sind die Zeiten allzu großer Beitragsunterschiede vorbei.
Dieser Umstand führte im Vorfeld der Einführung des Gesundheitsfonds dazu, dass insbesondere Krankenkassen mit vergleichsweise hohen Beitragssätzen sich nunmehr darauf beriefen, ein Wechsel lohne sich nicht. Die Wettbewerbszentrale vertrat hierzu die Auffassung, dass der bloße Hinweis auf einen einheitlichen Beitragssatz nur die halbe Wahrheit enthält: Denn tatsächlich kann eine Krankenkasse je nach Finanzlage ihren Versicherten Prämienauszahlungen gewähren oder – umgekehrt – von Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben. Der mit der Werbung suggerierte Eindruck, dass sich ein Wechsel in eine andere Kasse nicht lohne, da man bei jeder Krankenkasse zukünftig gleich viel zahlen müsse, ist daher falsch. Bestätigt wurde die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale durch ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Dieses untersagte einer Betriebskrankenkasse die Aussage, dass ab dem Jahr 2009 alle gesetzlichen Krankenkassen denselben Beitragssatz haben, ohne zugleich auf die Regelungen kassenindividueller Zusatzbeiträge bzw. Prämienzahlungen hinzuweisen (Urteil vom 23.09.2008, Az. 6 U 28/09, F 4 0151/08).
Die seit dem 1.1.2009 erschwerte Beitragswerbung hat eine Verschiebung des Fokus auf andere, neue werberelevante Merkmale und Angebote zur Folge, wie die bei der Wettbewerbszentrale eingehenden Beschwerden zeigen. Auch hier gilt: Krankenkassen müssen sich wie andere Unternehmen auch an die Regeln des fairen Wettbewerbs halten.
So warb z. B. eine Ersatzkasse mit einer dreimonatigen Testmitgliedschaft, bei der die gesetzlich festgelegte 18-monatige Bindungsfrist entfallen sollte. Die Wettbewerbszentrale hat die Bezeichnung „Testmitgliedschaft“ als irreführend angesehen, da sie dem Verbraucher suggeriert, dass er nach Ablauf der drei Monate wieder die freie Wahl der Krankenkasse hat und evtl. auch in seine alte Kasse zurückwechseln kann. Dies ist aber aufgrund sozialrechtlicher Vorgaben nur mit erheblichen Einschränkungen möglich. Die Auffassung der Wettbewerbszentrale teilte auch das Landgericht Hannover und untersagte der Ersatzkasse mit Urteil vom 25.11.2008 (Az. 18 O 249/08, F 4 0835/08) die betreffende Werbung für die „Testmitgliedschaft“.
In einem weiteren Fall warb eine Krankenkasse mit einem „1. Platz in der Kategorie Kundenbindung“, den sie angeblich im Rahmen einer Studie belegt haben wollte. Tatsächlich ist in der betreffenden Studie jedoch keine gesonderte Platzierung für den Teilbereich der Kundenbindung ausgewiesen worden, sondern lediglich ein Gesamtsieger der Untersuchung auserkoren worden. Aus der Studie ging zwar hervor, dass die fragliche Krankenkasse auf dem Teilgebiet unter den besten Kassen vertreten war, eine Platzierung wurde jedoch nicht vorgenommen. Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung eine irreführende Alleinstellungsbehauptung und wurde hierin vom Landgericht Saarbrücken bestätigt (Urteil vom 26.11 2008, Az. 7KFH O 322/08, F 4 0847 08).
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