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Restriktive Regelung zur Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten in Kraft

Gestern trat mit dem neu eingefügten § 128 SGB V eine umfassende neue Regelung der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten in Kraft. Ausgangspunkt waren deutliche Hinweise auf Fehlentwicklungen in der Kooperation zwischen Fachärzten und Betrieben der Gesundheitshandwerke, insbesondere aus dem Bereich der Hörgeräteakustik und Orthopädie-Technik. Hierbei ging es um finanzielle Zuwendungen,

Gestern trat mit dem neu eingefügten § 128 SGB V eine umfassende neue Regelung der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten in Kraft. Ausgangspunkt waren deutliche Hinweise auf Fehlentwicklungen in der Kooperation zwischen Fachärzten und Betrieben der Gesundheitshandwerke, insbesondere aus dem Bereich der Hörgeräteakustik und Orthopädie-Technik. Namentlich ging es hierbei um finanzielle Zuwendungen, die vielfach von Ärzten gefordert oder aber auch Leistungserbringern angeboten wurden, um die Zuweisung von Patienten in wettbewerbsverzerrender Weise zu bewerkstelligen.

Dem soll nun mit einer umfangreichen Regelung in § 128 SGB V begegnet werden. Vorangestellt werden in den Absätzen 1 und 2 wichtige Verbote, nämlich

– das Verbot der Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten
außerhalb der reinen Notfallversorgung (§ 128 Abs. 1 SGB V);

– ein Zahlungsverbot dergestalt, dass Leistungserbringer Vertragsärzte nicht gegen
Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der
Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang
mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren dürfen (§ 128 Abs. 2 SGB V).

Das Gesetz sieht weitreichende Sanktionen vor. Nach Absatz 3 sind die Krankenkassen verpflichtet, auf vertraglicher Ebene sicherzustellen, dass Verstöße gegen die oben dargestellten Verbote geahndet werden. Für den Fall schwerwiegender oder wiederholter Verstöße ist sogar bindend vorzusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung von Versicherten ausgeschlossen werden können.

Schließlich beschäftigt sich Absatz 4 der Neuregelung mit dem sog. „verkürzten Versorgungsweg“. Nach dieser Bestimmung ist es den Vertragsärzten zwar grundsätzlich weiterhin gestattet, über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitzuwirken. Doch setzt die Bestimmung voraus, dass dies auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit den Krankenkassen geschieht und diese Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen zu vergüten sind. Hierdurch soll einerseits die Angemessenheit der Vergütung für solche Leistungsbestandteile im Interesse der Ärzteschaft sichergestellt werden, gleichzeitig aber auch ein fester, das sozialversicherungsrechtlich verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigender, nachvollziehbarer und auch überprüfbarer Dotierungsrahmen gesteckt werden.

Die Wettbewerbszentrale hat im Vorfeld daran mitgewirkt, die wettbewerbsverzerrenden Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Sie hat sich auch durch Beteiligung an Fachgesprächen im Bundesgesundheitsministerium, zuletzt auch im Rahmen einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. In den nächsten Monaten wird genau zu beobachten sein, inwieweit die Bestimmungen in der Praxis dazu beitragen, den fairen und lauteren Wettbewerb am Hilfsmittelmarkt zu fördern.

Weiterführende Informationen:

Wortprotokoll Nr. 16/94 der 94. Sitzung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags am 24.09.2008 (Stellungnahme der Wettbewerbszentrale Seite 46 f.) >>

Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 27.03.2009 >>

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