Wird bei einer Onlinezeitung im Rahmen redaktioneller Berichterstattung ein werblicher Hyperlink verwendet, bei dessen Betätigung der Nutzer den redaktionellen Teil verlässt, ist darin kein Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redaktionellem und werblichem Teil zu sehen, wenn der werbliche Charakter des Hyperlinks von den redaktionellen Beiträgen unterscheidbar ist. Das hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 8.6.2007 (Az. 5 W 127/07) in einem von der Wettbewerbszentrale initiierten Verfahren entschieden.
In dem redaktionellen Teil der Zeitung befand sich ein Hyperlink in gelber Farbgebung mit dem Wort „Shopping“ und der Abbildung eines Einkaufswagens in Verbindung mit dem nebenstehenden Text „Von Buffalo bis Levi’s: Starke Marken bei OTTO“ erschien (vgl. Screenshot mit entsprechendem Hinweis „Ferienzeit! Koffersets praktisch und schick“).
Die Wettbewerbszentrale hatte die Auffassung vertreten, dass durch diese Art und Weise der Verlinkung für den durchschnittlichen Nutzer nicht ersichtlich ist, dass er die redaktionelle Berichterstattung verlässt. Sowohl das Landgericht Berlin als auch nun das KG Berlin gehen davon aus, dass grundsätzlich die Unterbringung eines Hyperlinks auf einer redaktionellen Seite wettbewerbsrechtlich problematisch sein kann. Im konkreten Fall jedoch mache die Kombination der verschiedenen Hinweise auf die Werbung diese für den Nutzer gerade noch ausreichend von dem redaktionellen Beitrag unterscheidbar.
Das KG Berlin hatte bereits mit Urteil vom 30.06.2005 (Az. 5 U 127/05) – die Wettbewerbszentrale berichtete hierüber unter https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_news/?id=571 – darüber zu entscheiden, wann bei redaktionellen Beiträgen im Internet ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt. Im dortigen Fall war jedoch kein ausreichender Hinweis auf die Werbung gegeben.
„Das Gericht stellt mit dem jüngsten Beschluss klar, dass ohne Verwendung des Wortes ‚Anzeige’ andere Hinweise ausreichend sein können, um einen werblichen Link in journalistischer Berichterstattung ausreichend zu kennzeichnen. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen in Printmedien legt das Gericht für Internetzeitungen liberale Anforderungen zur Einhaltung des Trennungsgebots zugrunde“, so Rechtsanwalt Peter Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. Das Gericht traue dem durchschnittlichen Leser von Onlinezeitungen offenbar mehr eigene Einschätzungsmöglichkeiten zu als dem Leser von Printmedien. Printmedien müssten nach ständiger Rechtsprechung Werbung im Rahmen redaktioneller Berichterstattung deutlich mit dem Wort „Anzeige“ kennzeichnen (vgl. z.B. OLG Stuttgart Beschluss vom 03.04.2007 (Az: 2 U 4/07).
Weiterführende Informationen:
Entscheidung des Kammergerichts:
www.kammergericht.de
News der Wettbewerbszentrale:
– 01.08.2006 // Kammergericht: Ein Link kann schon eine unzulässige redaktionelle Werbung darstellen
– 18.04.2007 // Oberlandesgericht Stuttgart: Redaktionell gestaltete Werbung muss deutlich als „Anzeige“ gekennzeichnet sein
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