Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 23.10.2013, Az. 1 U 225/12 – 68 -, einem Versicherungsmakler untersagt, gegenüber potenziellen Kunden die Behauptung aufzustellen, es läge eine Beauftragung der Industrie- und Handelskammer vor.
Der Versicherungsmakler hatte sich an Existenzgründer telefonisch gewandt mit der Behauptung, er sei von der IHK beauftragt worden, bei den Existenzgründern eine Versicherungsüberprüfung vorzunehmen, um eine entsprechende Absicherung sicherzustellen. Der Telefonanruf erfolgte, ohne dass die Angerufenen um eine derartige Beratung oder einen solchen Anruf gebeten hatten, eine Beauftragung durch die IHK lag nicht vor. Der Versicherungsmakler bestritt im Rahmen des Verfahrens, gegenüber den angerufenen Existenzgründern die Behauptung aufgestellt zu haben, er sei von der IHK beauftragt worden. Des Weiteren versuchte er, dem Unterlassungsanspruch wegen Irreführung und unzulässiger belästigender Telefonwerbung dadurch zu entgehen, dass er sich auf eine Verjährung des Unterlassungsanspruches berief, weil es hinsichtlich dieser Verjährung nicht auf die Kenntnis der Wettbewerbszentrale, sondern auf die Kenntnis der Industrie- und Handelskammer bezüglich der streitgegenständlichen Vorgänge ankäme.
Das Saarländische Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Landgericht zutreffend aufgrund der Zeugenaussage des in 1. Instanz vernommenen Existenzgründers zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Versicherungsmakler telefonisch die Behauptung aufgestellt hatte, im Auftrag der IHK anzurufen. Selbst die Tatsache, dass sich der Zeuge an ein falsches Datum erinnerte, beeinträchtigte dessen Glaubwürdigkeit nicht. Der von dem Versicherungsmakler für die Telefonakquise vorgelegte Telefonleitfaden, in dem zumindest auf den Adressbezug von der IHK hingewiesen worden sei, sei insoweit unbeachtlich. Es sei auch kein Grund erkennbar, warum der Existenzgründer die Industrie- und Handelskammer von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt hätte, wenn nicht, wie von ihm geschildert, eine entsprechende Bezugnahme auf die IHK stattgefunden hätte.
pbg
(F 5 0405/11)
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