Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.03.2020, Az. 3 U 86/20) hat in einem Hinweisbeschluss die Werbung eines Lebensmitteldiscounters mit einem „Sofortrabatt“ von 50 Cent, der an der Kasse erhältlich sein sollte, als irreführend angesehen, wenn dem Kunden dieser Rabatt unter Hinweis auf nicht genannte Einschränkungen der Werbeaktion nicht gewährt wird.
In seinem Prospekt bewarb der Discounter den Verkauf der Prospektware mit einem Hinweis auf einen Sofortrabatt von 50 Cent, den der Kunde auf den gesamten Einkauf erhalten sollte, wenn er Mehrwegkisten im Wert von mindestens 1,50 Euro bei dem Einkauf zurückgebe.
Ein Verbraucher, der sich die Mühe gemacht hatte, seinen Mehrweg-Getränkekasten zu Fuß zu dem Discounter zu tragen, erhielt beim Bezahlen an der Kasse allerdings den Hinweis, dass die Gutschrift nur dann erfolgen würde, wenn er auch wieder Mehrweggetränke einkaufen würde.
Diese Verkaufspraxis beanstandete die Wettbewerbszentrale als irreführend. In der ersten Instanz folge das Landgericht Amberg (LG Amberg, Urteil vom 09.12.2019, Az. 41 HK O 89719) /der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Die Kammer sah es auch nicht als erheblich an, dass der Discounter vorgetragen hatte, er habe seinen Mitarbeitern eine entsprechende Anweisung nicht gegeben. Die Werbung sei jedenfalls nicht wie angepriesen im Geschäft umgesetzt worden, damit sei eine Irreführung gegeben.
Das OLG Nürnberg wies in dem von dem Beklagten Discounter eingeleiteten Berufungsverfahren darauf hin, dass nach seiner Auffassung eine relevante Irreführung der Verbraucher auch dann vorliege, wenn der nicht gewährte Rabatt nur hätte 50 Cent betragen sollen. Im Marktsegment der Dicsounter, in dem ein starker Preiswettbewerb herrsche liege auch bei dem geringen Betrag eine relevante Irreführung vor. Wie schon das LG Amberg sah auch das OLG die von dem Discounter vorgetragene anderslautende Weisung der Mitarbeiter, die im konkreten Fall nicht beachtet worden sein soll, als nicht geeignet an, den Vorwurf der relevanten Irreführung zu beseitigen. Der Beklagte Discounter nahm darauf seine Berufung zurück, so dass die Entscheidung des LG Amberg damit rechtskräftig geworden ist.
(F 5 0362/19 und F 5 0366/19)
pbg
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