Home News Health Claims Verordnung: Bezeichnung eines Biermischgetränks mit „Energy“ wettbewerbswidrig? – Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Siegen

Health Claims Verordnung: Bezeichnung eines Biermischgetränks mit „Energy“ wettbewerbswidrig? – Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Siegen

Darf ein Biermischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 2,5 Volumenprozent mit „Energy“ bezeichnet werden? Diese Frage hat nun das Landgericht Siegen zu klären. Am morgigen Donnerstag findet dort der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Eine Brauerei hatte ein Biermischgetränk mit 2,5 Volumenprozent Alkohol mit der Bezeichnung „Energy“ beworben.

Darf ein Biermischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 2,5 Volumenprozent mit „Energy“ bezeichnet werden? Diese Frage hat nun das Landgericht Siegen zu klären. Am morgigen Donnerstag findet dort der Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

Eine Brauerei hatte ein Biermischgetränk mit 2,5 Volumenprozent Alkohol, welches zu 50 % aus Bier und zu 50% aus einem Erfrischungsgetränk mit Guarana und erhöhtem Koffeingehalt besteht, mit der Bezeichnung „Energy“ beworben. Die Wettbewerbszentrale hält dies unter Berufung auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. „Health-Claims-Verordnung“) für wettbewerbswidrig und hat deshalb Klage zum Landgericht Siegen erhoben.

Der Begriff „Energy“ ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eine nährwertbezogene Angabe, die auf den erhöhten Koffeingehalt hinweist und dem angesprochenen Verbraucher suggeriert, mit Hilfe dieses Getränkes könne ihm mehr Energie zugeführt werden. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind allerdings nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt, eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen. Auf eine solche Ausnahme kann sich die Brauerei in diesem Fall nicht berufen.

Darüber hinaus beanstandet die Wettbewerbszentrale, dass mit einer gesundheitsbezogenen Angabe geworben wird, obwohl dies nach der Health Claims Verordnung nicht erlaubt ist. Nach der Definition der Verordnung ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Da das Getränk zu einem großen Anteil Koffein enthält, Koffein bekanntermaßen (auch) pharmakologisch wirken kann, versteht man hierunter im Allgemeinen eine Substanz, die auf die Psyche und den Körper Einfluss hat.

Weiterführende Informationen:

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. „Health-Claims-Verordnung“) >>

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de