Die Wettbewerbszentrale nimmt einen aktuellen Fall zum Anlass, vor der Verwendung von problematischen Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung „Kosmetiker/-in“ zu warnen:
Ein Ausbildungsinstitut bot eine Zusatzausbildung für Kosmetikerinnen mit dem Schwerpunkt „Medizin“ an. Der Inhalt des Kurses wurde umschrieben mit „Typologie, Akneformen“ und ähnlichem. Zudem wurde der Eindruck vermittelt, die Absolventin der Kurse könne sich als „medizinische Kosmetikerin“ bezeichnen.
Die Wettbewerbszentrale hat zum einen die Beschreibung der Kursinhalte als irreführend beanstandet. Kosmetikerinnen dürfen nach dem Heilpraktikergesetz weder diagnostizieren, also etwa Akne erkennen, noch therapieren. Heilbehandlung ist ausschließlich Ärzten oder Heilpraktikern vorbehalten. Die Kursinhalte vermittelten aber den Eindruck, nach Absolvieren der Zusatzausbildung dürfe die Kosmetikerin die in einem relativ teuren Kurs erlernten Fähigkeiten auch anwenden.
Zum anderen hat die Wettbewerbszentrale die Bezeichnung „medizinische Kosmetikerin“ als irreführend beanstandet. Den Absolventen der Kurse wurde der unzutreffende Eindruck vermittelt, sie könnten die Berufsbezeichnung problemlos führen, was aber nicht der Fall ist, da Kosmetiker/-innen nicht „medizinisch“ tätig sein dürfen. Die Angelegenheit wurde durch eine außergerichtliche Einigung beigelegt. Das Unternehmen hat sich zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet.
Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass weder eine kosmetische Ausbildung noch eine Prüfung durch einen Arzt die Bezeichnung „medizinisch“ rechtfertigt. Derartige Zusatzbezeichnungen sind darüber hinaus geeignet, die Vorstellung zu vermitteln, der/die sich so bezeichnende Kosmetiker/-in könne mehr als andere, nämlich auch auf medizinischem Gebiet tätig werden. Das gilt auch für Bezeichnungen wie „dermatologisch“, „onkologisch“ oder ähnliches.
Selbstverständlich können Kosmetiker/-innen darauf hinweisen, dass sie etwa auf die Pflege der Haut von Aknepatienten spezialisiert sind. Die Behandlung im Sinne von Therapie ist ihnen aber nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes verwehrt. So hat zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Münster festgestellt, dass Kosmetikerinnen keine Faltenunterspritzungen durchführen dürfen, weil dies „Heilkunde“ im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist (OVG Münster, Beschluss vom 28.04.2006, Az. 13 A 2495/03).
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Kosmetik >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
(F 4 0304/15)
ck
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