Das EU-Parlament hat gestern seine Position zur sog. Green Claims Richtline (Vorschlag für eine Richtlinie über neue Vorschriften zur Substantiierung von Umweltaussagen COM(2023) 166 final) beschlossen.
Der RL-Vorschlag sieht u.a. vor, dass Unternehmen, die freiwillige Umweltaussagen über ihre Produkte treffen, Mindeststandards einhalten. Insbesondere geht es darum, welche Art von Informationen Unternehmen in Zukunft vorlegen müssen, um ihre umweltbezogenen Marketingaussagen zu rechtfertigen. Außerdem enthält der Entwurf Rahmen und Fristen für die Prüfung von Nachweisen zur Rechtfertigung umweltbezogener Aussagen und die Genehmigung von Angaben.
Überprüfungssystem und Sanktionen
Die EU-Abgeordneten stimmten mit der Kommission darin überein, dass Unternehmen künftig umweltbezogene Marketingaussagen wie etwa „umweltfreundlich“ zur Genehmigung vorlegen sollten, bevor sie diese verwenden. Solche Green Claims sollen dann laut Regelungsvorschlag innerhalb von 30 Tagen von Gutachtern bewertet werden.
Änderungsvorschläge des Parlaments
Das Parlament möchte jedoch, dass einfachere Angaben und Erzeugnisse schneller überprüft werden. Kleinstunternehmen sollten nicht unter die neuen Regelungen fallen. KMU sollen außerdem ein zusätzliches Jahr Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
Unternehmen, die gegen die Regeln verstoßen, können nach dem Vorschlag von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden und müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 4% ihres Jahresumsatzes rechnen.
Regelungen zu umweltbezogener Werbung mit Kompensationsgeschäften
Umweltbezogene Angaben, die allein auf CO₂-Kompensationsgeschäften beruhen, bleiben verboten. Allerdings könnten Unternehmen klimabezogene Ausgleichs- und Emissionsminderungsansprüche auf der Grundlage von CO₂-Gutschriften in ihrer Werbung angeben, wenn sie ihre Emissionen bereits so weit wie möglich reduziert haben und die Kompensationsgeschäfte nur für die Restemissionen verwenden. Die CO₂-Gutschriften müssten zertifiziert sein. Weiterhin beschloss das Parlament zu erwägen, dass Umweltaussagen über Produkte, die gefährliche Stoffe enthielten, in Zukunft vollständig verboten werden.
Wie geht es weiter?
Nach der Europawahl im Juni 2024 muss das Gesetzgebungsverfahren von dem neuen Parlament weiterverfolgt werden.
Hintergrund
Die EU-Kommission hatte am 22.03.2023 den Entwurf einer Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (COM(2023) 166 final) (Green Claims Richtlinie) veröffentlicht. Dieser sieht zur Verhinderung von Greenwashing eine strengere Regulierung von freiwilligen Umweltaussagen vor. So müssen Unternehmen, die mit Umweltaussagen werben wollen, zukünftig zuvor ein Zertifizierungsverfahren bei einer akkreditierten Prüfstelle durchlaufen. Für weitere Informationen zur Green Claims Richtlinie siehe News der Wettbewerbszentrale vom 23.3.2023 // Strengere Regulierung von Green Claims geplant >>.
Die Wettbewerbszentrale hat sich im Sommer 2023 in einer Stellungnahme zur Green Claims Richtlinie kritisch zur Vorab-Zertifizierung geäußert, siehe News der Wettbewerbszentrale vom 1.8.2023 // Green Claims Richtlinie: Wettbewerbszentrale sieht Vorab-Zertifizierung von Umweltaussagen kritisch – Stellungnahme an EU-Kommission übermittelt >>.
Ergänzung der RL zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
Die Green Claims Richtlinie soll die bereits verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel ergänzen. Diese Richtlinie, die auch als EmpCo-RL bezeichnet wird, tritt am 26.03.2024 in Kraft. Sie wird u.a. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ändern. U.a. werden damit neue sog. per se-Verbote eingeführt. Dabei geht es um Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen verboten sein sollen. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 27.03.2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 13.03.2024 (im Internetangebot des EP) >>
Der verabschiedete Text zur gestern beschlossenen Position des Parlaments liegt z. Zt. noch nicht vor.
ug
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