Die Wettbewerbszentrale hat die Reichweitenwerbung eines Herstellers von E-Fahrzeugen als irreführend unterbunden.
Der Hersteller hatte in einer großen deutschen Tageszeitung prominent mit der Aussage „Vollelektrisch. Bis zu 707 km Reichweite. [Name des Fahrzeugmodells] ab 41.223 Euro.“ geworben. Der beworbene ab-Preis bezog sich auf die Variante des Fahrzeugmodells mit der kleineren Batterie. Dagegen bezog sich die beworbene Reichweite auf die Variante mit einer größeren Batterie. Diese Variante war aber erst für einen Preis ab 60.913 Euro erhältlich, mithin fast 20.000 Euro teurer. Die günstigere Variante hatte eine elektrische Reichweite von lediglich bis zu 464 Kilometern.
Relevantes Verkaufsargument
Noch dazu gab der Hersteller nicht an, dass die beworbenen 707 km Reichweite nach dem sog. WLTP-Verfahren errechnet waren. Das WLTP-Verfahren ist das für die Typgenehmigung des Fahrzeugmodells vorgeschriebenen Messverfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure). Die Werte werden nach festgelegten Parametern ermittelt. Im alltäglichen Gebrauch des Fahrzeuges können bis zu 707 Kilometer in der Regel nicht erreicht werden.
Obwohl vollelektrisch betriebene Fahrzeuge den Straßenverkehr klima- und umweltverträglicher machen, stehen Verbraucher dem Kauf von E-Fahrzeugen nach wie vor kritisch gegenüber. Neben dem hohen Preis folgt die Zurückhaltung aus der im Vergleich zu Benzin- und Dieselfahrzeugen geringen Reichweite, die auf ein lückenhaftes Netz von Ladestationen trifft. Eine hohe elektrische Reichweite eines Elektrofahrzeuges ist daher ein sehr relevantes Verkaufsargument.
Dementsprechend hielt die Wettbewerbszentrale die Werbung für irreführend und ging gegen die Werbung vor. Der Hersteller verpflichtete sich außergerichtlich, die Werbung künftig zu unterlassen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Automobile & Mobilität >>
HH 04 0182/23
sp/kok
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