Die Knappheit vor allem elektronischer Bauteile bedingt derzeit längere Lieferfristen in der Automobilindustrie und dem Handel. Gleichwohl bewarb eine Leasinggesellschaft ein aktuelles Elektrofahrzeug mit einer „schnellen Verfügbarkeit von nur zwei Wochen“ wie folgt:
„VW ID.3 im Abo ab 499 € pro Monat*
Mit dem VW ID.3 beginnt eine neue, dynamische Ära in der Welt der Elektromobiliät. Elektrisierende Performance trifft auf wegweisendes Design und alltagstaugliche Reichweiten. Die Zukunft steht bereit. Steigen Sie jetzt ein und entdecken Sie den ID.3 im VW FS I Auto Abo!
Hochwertige Fahrzeuge: ID.3 Pro 58 kWh inkl. Navigation Discover Pro
Top Konditionen: Ab 499 €/Monat
Volle Flexibilität: Monatlich kündbar **
Schnell verfügbar: Innerhalb von 2 Wochen abholbereit
Tolle Zusatzpakete: Fahrleistung und Versicherungschutz flexibel anpassbar„
Aufgrund dieses speziellen Angebots mit der ausgelobten schnellen Verfügbarkeit „innerhalb von 2 Wochen“ wollte ein Rechtsanwalt den beworbenen VW ID.3 bestellen. In einer Antwort des werbenden Unternehmens vom 22.09.2021 hieß es u.a.:
„… Werden Sie mit dem ID.3 zum Trendsetter. Tragen Sie zum Klimaschutz bei, erleben Sie aufregende Performance, wegweisendes Design und alltagstaugliche Reichweiten.
Hat unser Special ID.3 Sie überzeugt? Ich freue mich auf Ihre Reaktion.
Ihre verbindliche Bestellung nehmen wir gerne unter folgendem Link entgegen:
https://www. …
Nach Eingang der Bestellung werden wir (ca. 5 Werktage vor Mietbeginn) das Wunschfahrzeug nach Verfügbarkeitsprüfung für Sie reservieren. Anschließend erhalten Sie den Mietvertrag von uns.
Hinweis
Aufgrund der aktuell sehr hohen Nachfrage, zurückzuführen auf die Produktions-/Lieferengpässe der Hersteller, kann es zu Einschränkungen bei der Fahrzeugverfügbarkeit kommen. Sollte das gewünschte Fahrzeugmodell nach Bestelleingang nicht verfügbar sein, werden wir Ihnen ggf. ein alternatives Fahrzeugmodell anbieten. Ihre Bestellung ist entsprechend erst nach Annahme des Alternativangebotes bindend.
*Infolge des hohen Auftragsvolumens, erhöht sich momentan auch die Vorlaufzeit für die Fahrzeugauslieferung, welche Sie bitte dem Bestelldatum im Bestellformular entnehmen (frühestmögliche Auslieferung Stand heute: 28.10.2021). Wir bitten um Ihr Verständnis.
Für Rückfragen und Angebote zu weiteren Modellen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
Aus den zwei Wochen wären mindestens fünf Wochen (22.09. – 28.10.2021) geworden. Und auch das genannte frühestmögliche Auslieferungsdatum war zudem noch ungewiss und nicht vom Leasinggeber zugesichert.
Eine solche Werbung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar (§ 3 Abs. 1 UWG) und verstößt gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG). Nach der zweitgenannten Vorschrift handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: „die wesentlichen Merkmale der Ware … wie Verfügbarkeit … .“
Die Wettbewerbszentrale hat die Leasinggesellschaft auf die Rechtsverstöße hingewiesen und eine Unterlassungserklärung verlangt. Dem kam das Unternehmen zunächst nicht nach, weil es die Ansicht vertrat, das Angebot habe für den Anwalt nicht gegolten, weil er kein Verbraucher sei. Es sei nämlich an verschiedenen Stellen hierauf hingewiesen worden. Genau dies ließ sich aber nicht aus der Werbung in der behaupteten Klarheit ableiten. Nach weiterer Korrespondenz hat sich das Unternehmen bei Gewährung einer Umstellungsfrist der Werbung schließlich doch noch strafbewehrt unterworfen. Das Beispiel zeigt, dass es bei Unternehmen häufig nicht am „guten Willen“ mangelt, eine unlautere Werbung abzustellen, sondern dass die faktische Änderung einer einmal veröffentlichten Werbemaßnahme einen gewissen zeitlichen Vorlauf bedingt, um das Ganze rückgängig zu machen oder die entsprechenden fehlenden Hinweise einzuarbeiten. Dies um so mehr, als häufig nicht nur ein Werbemedium betroffen ist, sondern eine Kampagne über viele Werbekanäle publiziert wird.
Weiterführende Informationen
M 1 0304/21
ao
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