Kosmektik
Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle News-Beiträge der Wettbewerbszentrale. Ältere News-Beiträge können über die
Expertensuche leicht recherchiert werden.
Mit einer Unterlassungserklärung der Beklagten konnte ein Rechtsstreit vor dem Landgericht München beendet werden, in dem es um die Bezeichnung „medizinische Kosmetikerin“ ging.
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Das OLG Hamm hat einem Friseur untersagt, mit Aussagen wie
„Haarsprechstunde bei Haarausfall und Kopfhaut-Problemen“ oder mit der Spezialisierung auf die Diagnose und Therapie von verschiedenen Arten von Haarausfall und Kopfhaut-Problemen zu werben
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Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung - eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen.
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Das Landgericht Heilbronn hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale eine Kosmetikerin verurteilt, sich zukünftig nicht mehr als „para. med. Therapeutin für Hautgesundheit“ zu bezeichnen (LG Heilbronn, Urteil vom 28.09.2017, Az. 21 O 45/17, vgl.
News vom 01.11.201 >>). Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden, nachdem auch der Senat
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Das Landgericht Heidelberg hat die Betreiberin eines Online-Shops, die sich auf Kosmetik spezialisiert hat, verurteilt, eine Deocreme nicht mehr als „natürlich“ zu bewerben, sofern die Creme einen synthetischen Stoff enthält. Darüber hinaus muss die Shop-Betreiberin – wenn sie auf ein Testurteil „sehr gut“ verweist – die Prüfkriterien nennen und mitteilen, welche Produkte konkret getestet wurden (Landgericht Heidelberg, Anerkenntnisurteil vom 12.03.2018, Az. 12 O 4/18 KfH).
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Das Landgericht Aachen hat ein Kosmetikunternehmen verurteilt, zukünftig nicht mehr mit einem Testergebnis zu werben, ohne dem Verbraucher bereits in der Werbung selbst die Testkriterien zu erläutern oder ihm zumindest eine Fundstelle zu nennen, unter der er die Testkriterien finden kann (Landgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2018, Az. 42 O 118/17, nicht rechtskräftig).
Das Unternehmen hatte für eine Tagescreme mit dem Hinweis geworben "Spa Diamond Winner 2017" in der Kategorie "Beauty Anti-Aging".
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Beiersdorf um die Gestaltung einer Cremeverpackung dem Unternehmen Recht gegeben. Nun liegen auch die Urteilsgründe vor (BGH, Urteil vom 11.10.2017, I ZR 78/16). Der BGH führt darin aus, dass der Kunde weder über die Füllmenge noch die Größe des in der Verpackung enthaltenen Tiegels getäuscht werde.
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Mit einem gestern veröffentlichten Leitfaden zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) will die Europäische Kommission die Anwendung der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzbestimmungen erleichtern. Außerdem hat die Kommission ein Online-Tool eingerichtet,
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In einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil verlangt der BGH von Vergleichsportalen, die sich nicht auf die werbefinanzierte Darstellung von Vergleichsergebnissen beschränken, sondern bei Vermittlung von Verträgen Provisionen erhalten, stärkere Transparenz (BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16):
Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen nur Ergebnisse von solchen Anbietern dargestellt, die dem Portalbetreiber im Falle der Vermittlung eines Bestattungsvertrages über das Portal eine Provision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises zahlten. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des angebotenen Preisvergleichs unberücksichtigt.
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Eine Kosmetikerin darf sich nicht als „para.med. Therapeutin für Hautgesundheit“ und ihr Kosmetikstudio nicht als „para.med. Kosmetikstudio“ bezeichnen. Das Landgericht gab damit der Klage der Wettbewerbszentrale statt (LG Heilbronn, Urteil vom 28.09.2017, Az. 21 O 45/17, nicht rechtskräftig). Diese hatte die Bezeichnungen zuvor als irreführend beanstandet und die Kosmetikerin zur Unterlassung aufgefordert.
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