Gesundheit
Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle News-Beiträge der Wettbewerbszentrale. Ältere News-Beiträge können über die
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Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Präparat mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden oder beworben werden darf (LG Dortmund, Urteil vom 09.11.2018, Az. 25 O 254/14). Die Wettbewerbszentrale hatte die fehlende Zulassung als Wettbewerbsverstoß beanstandet. Das Produkt findet Anwendung zur Behandlung von Fettdepots und soll Fettzellen zerstören. Hierzu wird das Präparat mittels Spritze in den Körper injiziert.
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Für Arzneimittel ist nach § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) der Warnhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ vorgeschrieben. Kann dieser Warnhinweis pauschal für alle Produkte einer Apotheke, also zum Beispiel auch für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika, verwendet werden, wie man es häufig in Flyern oder Apothekenshops sieht? Das OLG Dresden hat dies in einem aktuellen Urteil verneint und den Apotheker entsprechend zur Unterlassung verurteilt
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Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, ob eine Krankenversicherung in Kooperation mit einem Apotheker diesem – über den Arzt – Patienten zuführen darf.
Zum rechtlichen Hintergrund: Das Abspracheverbot in § 11 Apothekengesetz (ApoG)
Nach § 11 Abs. 1 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Damit soll letztlich die Unabhängigkeit des Apothekers gewahrt werden.
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Der Bundesgerichtshof hat in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Apotheke nicht damit werben darf, ihren Kunden für jeden von diesen geworbenen Neukunden eine Prämie in Höhe von 10,00 Euro zu zahlen (BGH, Urteil vom 29.11.2018, I ZR 237/16). Ebenso wenig dürfen die Prämien ausgezahlt werden. Gegen die Werbeaktion einer Apotheke mit Online-Shop hatte eine Apothekerkammer geklagt.
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Der BGH legt dem EuGH mit gestern veröffentlichtem Beschluss die Fragen vor, ob nach europäischem Recht Pharmaunternehmen Arzneimittel zur Erprobung an Apotheker abgeben dürfen und – falls ja – ob die europäischen Regelungen eine weitergehende deutsche Vorschrift erlauben, die eine solche Abgabe verbietet (BGH, Beschluss vom 31.10.2018, Az. I ZR 235/16 - Apothekenmuster). Geklagt hatte ein Pharmaunternehmen gegen seinen Mitbewerber, weil dieser durch seine Außendienstmitarbeiter Packungen eines apothekenpflichtigen Arzneimittels an Apotheken abgab. Die Packungen waren mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen.
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Am 9. November fand der 9. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale in Frankfurt statt, dieses Mal mit einer kleinen organisatorischen Änderung: Auf vielfachen Wunsch der Teilnehmer gab es bereits am Vorabend die Gelegenheit zu einem gemeinsamen Abendessen. Viele nutzten die Gelegenheit, um andere Teilnehmer kennen zu lernen oder erste Gespräche mit den Referenten zu führen.
Den Gesundheitsrechtstag eröffnete
Prof. Dr. David Matusiewicz, Institut für Gesundheit und Soziales, FOM Hochschule mit dem Beitrag zu „Sinn und Unsinn des Wettbewerbs im Gesundheitswesen“. Dabei beleuchtete er insbesondere die Situation der Krankenkassen.
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Das OLG Frankfurt a. M. hat zu der Frage entschieden, ob ein Unterlassungsschuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Werbeadressaten über das ergangene Verbot zu informieren hat (Urteil v. 01.08.2018, Az. 6 W 53/18).
Der Schuldnerin war untersagt worden, ihr Produkt „X“ mit den Angaben „X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei (…) So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um (…) die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht“ zu bewerben.
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Der BGH hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile bereits dann spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beigefügt“ i. S. d. Art. 10 Abs. 3 HCVO (1924/2006/EG) sind, wenn ein Verweis auf der Vorderseite einer Umverpackung keinen eindeutigen Hinweis auf die zugelassenen Angaben auf der Rückseite enthält (Beschluss v. 12.07.2018, Az. I ZR 162/16 - B-Vitamine).
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Am 19.07.2018 startete das Spezialseminar der Wettbewerbszentrale zum Thema
„Datenschutz & Recht im Online-Marketing“ in München. Die beiden Referenten, Herr Dr. Carlo Piltz (Rechtsanwalt bei reuschlaw) und Christina Kiel, LL. M. Eur. (Syndikusrechtsanwältin und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale) erläuterten neben allgemeinen Grundlagen im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht in dem vierstündigen Seminar zahlreiche wichtige und praxisrelevante Problemfelder in diesem breiten Themenfeld.
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Der Internetauftritt sah beeindruckend aus: Abgebildet war ein schlossähnliches Gebäude, in dem laut Aussage des Seitenbetreibers „Zahnheilkunde auf höchstem Niveau“ geboten wurde. Das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde werde auf höchstem wissenschaftlichem sowie handwerklichem Niveau angeboten, das innovative Konzept ermögliche Zahnbehandlungen nach höchsten Qualitätsstandards.
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