Oberlandesgericht Hamm: unwirksame vorformulierte Einwilligung in Werbung per Post, E-Mail, Fax und Telefon in AGB
Die Wettbewerbszentrale hatte ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, welches in einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Übermittlung von Werbung per Post, E-Mail, Fax und die Ansprache per Telefon vorsah.
