Unzulässige Werbung mit gesetzlich vorgeschriebener Reisepreisabsicherung
Mit Urteil vom 15.05.2013, Az. 3-08 O 175/12 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Frankfurt am Main einem Reiseveranstalter untersagt, für eine Pauschalreise damit zu werben, dass ein Vorteil dieser Reise in der Übergabe eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651k BGB liege. Der Reiseveranstalter hatte in seinem Internetauftritt unter der Überschrift „Die trendtours Vorteile“ mit der Aussage geworben: