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Irreführende Verlinkung auf Hotelbuchungsportal untersagt

Mit Urteil vom 20.02.2013, Az. 3/08 O 197/12 (nicht rechtskräftig), hat das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Deutsche Telekom Medien GmbH untersagt, in den eigenen Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung „online buchen“ bzw. „Hotelbuchung“ bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS verlinkt ist. Auf den genannten Internetseiten kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen.

Mit Urteil vom 20.02.2013, Az. 3/08 O 197/12 (nicht rechtskräftig), hat das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Deutsche Telekom Medien GmbH untersagt, in den eigenen Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung „online buchen“ bzw. „Hotelbuchung“ bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS verlinkt ist. Auf den genannten Internetseiten kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort werden dann neben dem Namen des Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung „Hotelbuchung“ bzw. „online buchen“. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er direkt auf das Buchungsportal des Anbieters HRS. Diese Darstellung hatte die Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kunde diese Darstellung dahingehend verstehen müsse, dass er direkt online mit dem Hotel in Verbindung treten und dort Zimmer buchen könne. Diese Auffassung bestätigt des Landgericht in seiner Entscheidung und führt dazu aus, dass die Erwartungshaltung des Verbrauchers, der über „www.dasoertliche.de“ oder“ www.gelbeseiten.de“ Hotels aufsuche, dahingeht, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten sämtlich direkt zum Hotel führen. In dieser Erwartungshaltung werde der Verbraucher in rechtsrelevanter Weise getäuscht, wenn tatsächlich keine direkte Onlinebuchungsmöglichkeit beim Hotelbetreiber gegeben sei.

„Die Frage des Vertragspartners einer Hotelbuchung, entweder das Hotel direkt oder aber ein Vermittler, ist für den Verbraucher bei seiner Buchungsentscheidung von zentraler Bedeutung. Hierüber muss der Verbraucher zutreffend und exakt informiert werden“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung. „Eine Verlinkung auf ein Drittportal, wie sie hier erfolgt ist, verstößt gegen die Spielregeln im Wettbewerb um den Kunden“, so Schönheit weiter.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Weitere Informationen zum Az. F 2 0318/12:
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Landgrafenstraße 24 B
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Tel.: 06172-1215-15
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de

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