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Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Werbung für kostenloses Girokonto

In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Werbung der Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e. G. für die Eröffnung eines „kostenlosen Girokonto“ beanstandet. Die Bank bewirbt auf ihrer Internetseite für Privatkunden den Abschluss eines Kontovertrages mit dem Hinweis „Ihr kostenloses Girokonto – Ihr Girokonto mit Komplettleistung“.

Im Rahmen der Erläuterung zu diesem Konto wird u. a. auf die Möglichkeit der Abhebung von Bargeld an 18.500 Geldautomaten hingewiesen ebenso wie die Möglichkeit, vor Ort die von der Bank bereitgestellten „SB-Terminals“ zu nutzen. Tatsächlich kann der Kunde dies aber nur, wenn er sich für 5,00 € die dazu erforderliche VR-BankCard ausstellen lässt.

Werbung mit „0 € Zuzahlung“ unzulässig, wenn Kunden eine erst später zu erstattende Zuzahlung leisten müssen – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Plattformbetreibers zurück

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.11.2017 (Az. I ZR 62/17) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Unternehmens, das über eine Internetplattform den Abschluss von Verträgen zwischen Verbrauchern und Mobilfunkdienstleistungsunternehmen vermittelt, gegen das von der Wettbewerbszentrale erstrittene Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 46/16) zurückgewiesen.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegen Werbeaussagen eines Plattformbetreibers mit „0 € Zuzahlung“, womit dieser für den Abschluss von Mobilfunkverträgen mit gekoppelter Abgabe von Smartphones geworben hatte. Tatsächlich waren jedoch

Verbot von Zahlungsentgelten tritt in einem Monat in Kraft

Am 13.01.2018 treten die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen.

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung des § 312a BGB ist der Anbieter von Waren und Dienstleistungen schon jetzt verpflichtet, mindestens eine kostenfreie und für den Verbraucher erreichbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Thema

BGH legt Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem Europäischen Gerichtshof vor – Urteilsgründe veröffentlicht

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 15.11.2017 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zum Widerrufsrecht vorgelegt hatte, liegen nunmehr auch die Entscheidungsgründe vor (Az. VIII ZR 194/16).

Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH verschiedene Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf vorab klären zu lassen.

Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern im Rahmen eines selektiven Vetriebssystems den Verkauf bei Amazon untersagen

Der EuGH hat heute grundlegend zur Zulässigkeit von sog. Plattformverboten entschieden. Nach der heutigen Entscheidung kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen (Rs. C-230/16 Coty Germany GmbH / Parfümerie Akzente GmbH).

Zum Sachverhalt

Update Transparenzverordnung für Telekommunikationsanbieter – 2. Stufe tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft – Informationspflichten für die Rechnung

Bereits im Dezember 2016 und Mai 2017 hat die Wettbewerbszentrale über die wesentlichen Neuerungen durch die von der Bundesnetzagentur erlassene Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich (TK-Transparenzverordnung) berichtet, die am 1. Juni 2017 in Kraft getreten ist. So müssen Anbieter von Internetzugangsdiensten unter anderem bei der Vermarktung ihrer Produkte Produktinformationsblätter bereitstellen.

Rückblick: Vorstellung aktueller Themen des Wettbewerbsrechts im Rahmen eines Vortrages an der Universität St. Gallen (Schweiz)

Im dritten Jahr in Folge stellte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, im Rahmen des an der Universität in St. Gallen (Schweiz) angebotenen Kurses „Marketing- und Wettbewerbsrecht“ am 29.11.2017 die Tätigkeit und Fälle der Wettbewerbszentrale vor. Der Kurs setzte sich sowohl aus Studierenden der Rechtswissenschaften als auch der ökonomischen Masterprogramme der Universität St. Gallen zusammen.

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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