Eine Sachverständigen-GmbH warb auf ihrer Homepage in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Angabe des Sachverständigenbüros und der von ihr betriebenen sechs Standorte mit dem nachstehend einkopierten Siegel
und führte im Folgenden weiter aus:
Da das Sachverständigenbüro nicht „IHK geprüft“ ist, täuscht das Unternehmen die angesprochenen Verkehrskreise über die Betriebsverhältnisse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Da sich die Homepage des Unternehmens gezielt auch an Verbraucher wendet und die Werbung nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, wird auch gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen( § 3 Abs. 1 und 2 UWG). Denn wenn der Verbraucher die Wahl zwischen einem IHK-geprüften Sachverständigenbüro und/oder IHK-zertifizierten Sachverständigen hat, dann wird er sich für ein solches Sachverständigenbüro und deren Sachverständige – weil besonders qualifiziert – entscheiden.
Ein weiterer Wettbewerbsverstoß gegen die vorgenannten Vorschriften liegt darin begründet, dass das werbende Unternehmen nicht mitteilt, welche Mitarbeiter aus den sechs aufgelisteten Büros von welcher Industrie- und Handelskammer zertifiziert wurden. Weil das Sachverständigenbüro nicht die richtige Firmierung gemäß Handelsregistereintragung im Impressum angegeben hatte, musste dies wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) moniert werden.
Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale reagierte das Unternehmen zunächst nicht. In einem darauf hin eingeleiteten Verfahren bei der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten legte die Gegenseite ein Zertifikat einer IHK (Teilnahmebestätigung an einem Lehrgang „Experte für Immobilienbewertung (IHK))“ vor. Da diese Teilnahmebescheinigung jedoch personenbezogen ist, darf das Sachverständigenbüro in der beanstandeten Weise damit nicht werben. Das Unternehmen hat sich sodann im Beisein seines anwaltlichen Vertreters und des Geschäftsführers in allen Beanstandungspunkten unterworfen, so dass ein Vergleich mit einem entsprechenden Unterlassungstenor abgeschlossen wurde.
Weiterführende Informationen
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M 1 0010/18
ao
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