Werbung mit Wirksamkeit von Craniosakraler Osteopathie unzulässig
Laut einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. hat dieses entschieden, dass Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der „Craniosakralen Osteopathie“ zu unterlassen seien (Urteil v. 21.06.2018, Az.6 U 74/17).
Der beklagte Arzt hatte auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie geworben. Diese eigne sich u. a. zur „schnellen Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“.