BGH sieht „AdBlock Plus“ als zulässig an
Der BGH hat entschieden, dass das Angebot der Werbeblocker-Software „AdBlock Plus“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist (Urteil v. 19.04.2018, Az. I ZR 154/16).
Der BGH hat entschieden, dass das Angebot der Werbeblocker-Software „AdBlock Plus“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist (Urteil v. 19.04.2018, Az. I ZR 154/16).
Am 12. April 2018 hielt Frau Rechtsanwältin Jennifer Beal das speziell für Immobilienmakler konzipierte Seminar der Wettbewerbszentrale „Rechtssicher werben und Abmahnungen vermeiden“.
Das 3-stündige Seminar zielte darauf ab, Immobilienmakler für die wichtigsten Werbevorschriften zu sensibilisieren. Erläutert und diskutiert wurden immobilienrelevante Themen wie das Bestellerprinzip einschließlich weiterer Besonderheiten bei der Preiswerbung,
Die diesjährige Mitgliederversammlung der Wettbewerbszentrale wird am 24./25. April 2018 in Bad Homburg stattfinden. Sie ist erstmals in eine Jahreskonferenz mit umfangreichem Programm integriert. Unter dem Titel „Innovation, Wettbewerb und Regulierung in Zeiten der Digitalisierung“ sind zahlreiche Vorträge von verschiedenen Referenten sowie Seminare und Fachpanels vorgesehen, die auch für Nichtmitglieder zugänglich sind. Themen werden u.a. sein:
Auf Antrag der Wettbewerbszentrale wird das Landgericht Berlin zu klären haben, ob ein Immobilien-Netzwerk mit Aussagen wie „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“ oder „Bestpreis erreicht in 94%“ werben darf. Weiterhin steht die Aussage, dass private Immobilienverkäufer mit dem Portal „eine unabhängige Auswahl geprüfter Immobilienmakler“ erhielten, ebenso auf dem Prüfstand wie der Hinweis auf „verifizierte“ und „geprüfte“ Makler. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin ist für den 10.04.2018 anberaumt (Az. 15 O 295/17).
Der Streit um Boni und Gutscheine, die dem Apothekenkunden beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel mitgegeben werden, geht weiter. Wieder einmal wird der BGH das letzte Wort sprechen müssen, da Oberlandesgerichte in zwei von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (OLG Frankfurt, Urteil vom 2.11.2017, Az. 6 U 164/16; KG, Urteil vom 13.03.2018, Az. 5 U 97/15, beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig).
Rechtzeitig zum Weihnachtsgeschäft 2018 gilt die neue Geoblocking-Verordnung (2018/302/EU), die den grenzüberschreitenden Internethandel in der EU fördern soll. Beim Online-Shopping stoßen Käufer immer wieder auf Barrieren, die sie an grenzüberschreitenden Einkäufen hindern. Die Nutzer werden z. B. auf die jeweilige Internetseite ihres Landes umgeleitet, auch wenn sie lieber auf der Internetseite des Anbieters in einem anderen Land einkaufen würden (sog. „Länderumleitung“). Oder der Nutzer kann sich aufgrund seines Wohnsitzes oder seines aktuellen Aufenthaltsortes nicht auf einer Webseite registrieren. Auch die Nicht-Akzeptanz von Zahlungsmitteln aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kann zu einer Hürde werden.
Das Landgericht Heidelberg hat die Betreiberin eines Online-Shops, die sich auf Kosmetik spezialisiert hat, verurteilt, eine Deocreme nicht mehr als „natürlich“ zu bewerben, sofern die Creme einen synthetischen Stoff enthält. Darüber hinaus muss die Shop-Betreiberin – wenn sie auf ein Testurteil „sehr gut“ verweist – die Prüfkriterien nennen und mitteilen, welche Produkte konkret getestet wurden (Landgericht Heidelberg, Anerkenntnisurteil vom 12.03.2018, Az. 12 O 4/18 KfH).
Im Rahmen der Innungsversammlung, die der Südwestdeutsche Augenoptiker-Verband für die Augenoptiker-Innung Rheinland-Pfalz/Saarland am 21. März 2018 veranstaltete, hielt Rechtsanwältin Christina Kiel, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, einen Vortrag zum Datenschutzrecht. Inhalt war dabei die ab 25. Mai 2018 Anwendung findende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Fragestellungen rund um die Umsetzung der neuen Vorschriften. Dabei wurden auch die erweiterten Dokumentations- und Informationspflichten besprochen.
Das OLG Hamm hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben und den Beklagten, einen Zahnarzt, verurteilt, für seine zahnärztliche Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2018, Az. I-4 U 161/17).
Das LG Bielefeld hat ein Schlüsseldienst-Unternehmen u. a. dazu verurteilt, künftig nicht mehr unter Angabe von Ortsnamen zu werben, wenn tatsächlich vor Ort eine Niederlassung nicht unterhalten wird (LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2018, AZ. 12 U 95/17, nicht rechtskräftig).
Das Unternehmen hatte in vielfachen Online-Anzeigen im gesamten Bundesgebiet für Türöffnungen geworben, so etwa mit dem Hinweis „Schlüsseldienst Pullach ab 9 € – 24 Std Türöffnung