Bei Aussage „NATURAL HEMP GUM“ muss Hanf der wesentliche Inhaltsstoff sein
Die Wettbewerbszentrale wurde im Rahmen einer Beschwerde auf die Umverpackung von Zigarettenpapieren aufmerksam gemacht, die u. a. die Aussage „NATRUAL HEMP GUM“ enthielt. Nach der Aussage der Beschwerdeführer bestand die Gummierung des Zigarettenpapiers jedoch nicht aus Hanf als wesentlichem Inhaltsstoff.
