Home News Seite 81

News

Irreführende Werbung für Kapitalanlagen mit Überprüfungen durch die Deutsche Bundesbank – Wettbewerbszentrale erhebt Klage beim LG Rostock

Eine in der Nähe von Rostock ansässige Handelsgesellschaft, die sich als Multibranchenhändler mit einem von ihr entwickelten Handelskonzept bezeichnet, wirbt im Rahmen des Internetauftrittes um finanzielle Mittel durch private Anleger. Diese Anleger sollten dabei von „überdurchschnittlichen Zinsen mit quartalsweisen Auszahlungen, kurzen Laufzeiten und Sicherheiten“ profitieren. Das Unternehmen wirbt dann auf seiner Seite mit der Überschrift „Deutsche Bundesbank prüft Vermögensanlagen auf Verstöße gegen die Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG)“. Im weiteren Text der Internetseite hieß es dann weiter:

Gebrauchte Artikel müssen als solche gekennzeichnet werden

In einer Klage eines Verbraucherschutzverbands vor dem LG München I ging es um die Frage, ob Amazon beim Angebot eines gebrauchten Smartphones dieses auch als gebrauchte Ware zu kennzeichnen habe (Urteil v. 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17).

Auf der Internetseite von Amazon Deutschland wurde ein gebrauchtes Smartphone von Amazon direkt angeboten.

Werbung für kostenloses Girokonto erneut vor Gericht

Das Landgericht Neuruppin wird am 5. September über die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e.G. wegen einer Werbung für ein „kostenloses“ Girokonto mündlich verhandeln (LG Neuruppin, AZ. 6 O 2/18).

Die Beklagte Bank warb im Internet mit dem Hinweis “Ihr kostenloses Girokonto“ und stellte werblich heraus, dass sie ein Konto mit einer „Komplettleistung“ anbiete.

Tatsächlich verlangte die Bank zwar keine Entgelte für die Kontoführung. Wenn der Kunde aber die im Internet beworbenen Leistungen zum Beispiel des Abholens von Bargeld an einem der 18.500 verfügbaren Geldautomaten nutzen wollte, musste er für die Ausstellung der dafür erforderlichen Bankkarte zusätzlich 5 Euro aufwenden.

Informationsverpflichtung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung

Das OLG Frankfurt a. M. hat zu der Frage entschieden, ob ein Unterlassungsschuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Werbeadressaten über das ergangene Verbot zu informieren hat (Urteil v. 01.08.2018, Az. 6 W 53/18).

Der Schuldnerin war untersagt worden, ihr Produkt „X“ mit den Angaben „X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei (…) So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um (…) die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht“ zu bewerben.

Umstellung des Messverfahrens für Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte auf „WLTP“

Ab September 2018 gilt für alle Pkw-Neuzulassungen ein neues Messsystem mit dem die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte ermittelt werden. Dann tritt das sog. WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) an die Stelle des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Dieses WLTP-Verfahren gilt für die Zulassung neuer Pkw-Fahrzeugtypen auf EU-Ebene bereits seit dem 1. September 2017.

Bis heute sind häufig große Abweichungen zwischen Herstellerangaben und in der Praxis gemessenen Verbrauchs- und CO2-Emissionswerten festzustellen.

„TUI Preisindikator“ unzulässig

Das LG Hannover hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Klageverfahren der TUI Deutschland GmbH untersagt, in Reisekatalogen für Pauschalreisen unter Darstellung eines Leistungspakets sowie der Angabe eines „TUI Preisindikators“ zu werben, ohne gleichzeitig den Kunden in exakt bezifferter Form über den von ihm zu zahlenden Reisepreis zu informieren (Urteil vom 19.07.2018, Az. 74 O 10/18, n. rkr.).

Der Reiseveranstalter hatte in einem Reisekatalog für Reisen nach Spanien und Portugal mit Leistungspaketen sowie der Angabe eines „TUI Preisindikators“ auf einer Skala geworben, allerdings nicht wie sonst üblich, einen exakt bezifferten Reisepreis für unterschiedliche Reisedaten angegeben.

Auch Amazon Marketplace-Verkäufer müssen auf Verbraucher-Widerrufsrecht hinweisen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Würzburg sind auch Verkäufer, die auf der Amazon-Plattform als selbständige Unternehmer Waren verkaufen, verpflichtet, den Verbraucher auf sein ihm gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht hinzuweisen (Urteil vom 07.08.2018, Az. 1 HK O 434/18). Geschieht dies nicht, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Werbung mit „Bestpreis erreicht in 92 %“ von Immobilien-Webseite ist irreführend, wenn dies nicht belegt werden kann

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung auf einer Webseite, auf der Immobilienmakler mit potentiellen Verkäufern zusammengebracht werden sollen, mit „zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum Bestpreis“, „schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Bestpreis erreicht in 92 %“ oder „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ irreführend ist (Urteil v. 07.08.2018, Az. 15 O 295/17, n. rkr.).

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de