In dem Verfahren hatte ein verbraucherschützender Verband gegen eine deutsche Fluggesellschaft geklagt. Diese hatte auf ihrer Internetseite bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart das Entgelt für diese Flugverbindung sowie, in der im Anschluss an die Buchung erstellten Rechnung, den Flugpreis in britischen Pfund angegeben.
Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 S. 2, S. 3 Luftverkehrsdienste-VO (1008/2008/EG) vorgelegt.
Der EuGH beantwortete die Fragen in der Weise, dass Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet seien, ihre Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste in Euro auszudrücken. Sie müssten für die Angabe des Flugpreises jedoch eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung wählen. Dies bedeute, dass ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen sei und einen Flug aus einem anderen Mitgliedstaat anbiete, in dem der Euro nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, die Flugpreise auch in der Währung ausweisen könne, die in diesem Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel sei.
Der BGH hat nun am 21. Februar 2019 darüber zu entscheiden, ob das in Deutschland zugelassene Luftfahrtunternehmen die Preise für den Flug in britischen Pfund angeben durfte.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 23.01.2019
News der Wettbewerbszentrale zu den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH v. 28.06.2018 >>
News der Wettbewerbszentrale zur Entscheidung des EuGH v. 19.11.2018 >>
Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
BGH, Beschluss v. 27.04.2017, Az. I ZR 209/15 >>
OLG Köln, Urteil v. 04.09.2015, Az. 6 U 61/15>
(lk/hfs)
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