Rebranding rechtfertigt keine Neueröffnungswerbung
Das Landgericht Hagen (Urteil vom 04.07.2019, Az. 21 O 110/19 – nicht rechtskräftig) hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale festgestellt, dass allein das Rebranding eines Unternehmens ohne tatsächliche Schließung des Geschäfts die Werbung mit einer „Neu Eröffnung mit Wahnsinns-Eröffnungs-Angeboten“ nicht rechtfertigt.