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Bankentgelt – OLG Frankfurt: Entgeltklausel für Auskunft in Höhe von 25 Euro unterliegt keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle

Nach einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt hat dieses entschieden, dass eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrages von 25 € unbedenklich sei und einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht unterliege (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2019, Az. 10 U 5/18).

Kläger und Berufungskläger war ein Verbraucherschutzverein. Er hat von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel aus ihrem Leistungsverzeichnis verlangt, in der „Bankauskünfte“ mit 25 € in Rechnung gestellt werden.

Grundsatzentscheidung des BGH zur Energieverbrauchskennzeichnung – Statische Darstellung des Pfeils im Onlineshop nicht ausreichend

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren hat der BGH entschieden, dass bei der Werbung für Leuchten allein die statische Darstellung des Pfeils mit Angabe der Energieeffizienzklasse auf der Übersichtsseite nicht genügt (BGH, Urteil vom 7.3.2019, Az. I ZR 184/17). Welche Energieeffizienzklasse genau anzugeben ist, bestimmt die delegierte VO (EU) Nr. 874/2012.

Die Beklagte vertrieb in ihrem Online-Shop Leuchten. Auf den dortigen Kategorienseiten erschien über dem jeweiligen Produktpreis bei allen Leuchten jeweils ein grüner Pfeil mit dem Kennzeichen „A++“ als Angabe zur Energieeffizienzklasse. Der Pfeil war statisch gestaltet, also nicht in Form der geschachtelten Anzeige, und ohne eine Verlinkung, die einen Zugang zu anderen Informati

Schriftsachverständiger / Graphologe ist kein akademischer Grad

Ein Unternehmen, das Text- und Schriftanalysen anbietet, hat im Zusammenhang mit der Vorstellung eines Mitarbeiters auf der Firmenhomepage diesen als Dipl. Graph. bezeichnet. Der Genannte hat diesen akademischen Grad auch als Voranstellung zu seinem Namen und mit dem Zusatz Schriftsachverständiger im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens geführt. Und schließlich hat er in diesem Gutachten einen Verbandsstempel verwendet, der unter anderem die Bezeichnung DIPL. GRAPHOLOGE enthält.

Rückblick: Wettbewerbszentrale referiert über Musterfeststellungsklage und EU-Richtlinienvorschlag zu Verbandsklagen beim Industrieverband Garten e.V. (IVG)

Über die deutsche Musterfeststellungsklage und den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Verbandsklagen hielt die Wettbewerbszentrale am 23. Mai 2019 ein Referat beim Arbeitskreis Recht des Industrieverband Garten e. V. (IVG). Die Teilnehmer interessierte, welche Auswirkungen diese Klageformen für Herstellerunternehmen haben.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Nippe, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, erläuterte die Konzepte der deutschen Musterfeststellungsklage einerseits und der Verbandsklage im Richtlinienvorschlag der EU-Kommission andererseits.

Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale für eine Delegation aus der Republik Belarus, der Republik Moldau und der Ukraine

Am 22. Mai 2019 stellte die Wettbewerbszentrale einer Delegation aus der Republik Belarus, der Republik Moldau und der Ukraine das effektive System der privaten Rechtsdurchsetzung im Bereich des Wettbewerbsrechts vor. Die Vertreter und Vertreterinnen der Ministerien und anderer Behörden waren insbesondere an Informationen zur Rechtsdurchsetzung im Verbraucherschutz interessiert.

Verwendung einer kostenpflichtigen Service-Rufnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung ist unzulässig

Nach der EuGH-Entscheidung zur Verwendung von kostenpflichtigen Rufnummern für die Kontaktaufnahme zu einem Online-Händler (EuGH, Urteil vom 02.03.2017 – Rs. C -568/15) gibt es nun auch weitere Klarheit in Bezug auf die Verwendung einer kostenpflichten Service-Rufnummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung: Das OLG Hamburg hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren die Verwendung einer kostenpflichten Mehrwertdienste-Rufnummer in einer Widerrufsbelehrung als unzulässig angesehen

Rückblick: Jahreskonferenz 2019 der Wettbewerbszentrale – „Neue Herausforderungen für Unternehmen – schärfere Vorschriften und Sanktionen in Marketing & Vertrieb“

Spannende Vorträge namhafter Redner, lebhafte Diskussionsrunden, ein Seminar – kurzum ein vielfältiges Programm bot die Jahreskonferenz der Wettbewerbszentrale unter dem Titel „Neue Herausforderungen für Unternehmen – schärfere Vorschriften und Sanktionen in Marketing & Vertrieb“ am 14./15. Mai 2019 in Bad Homburg. Blicken Sie mit uns zurück auf zwei informative und spannende Konferenztage, in die auch die Mitgliederversammlung und Gremiensitzungen der Wettbewerbszentrale eingebettet waren.

Energieversorger darf Verbrauchern bei Online-Bestellung nicht nur Zahlung per Bankeinzug anbieten

Der BGH hat klargestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) seinen Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages außerhalb der Grundversorgung im Internet für Verbraucher nicht so gestalten darf, dass als einzige Bezahlmöglichkeit die Zahlung per Bankeinzug auswählbar ist und die Bestellung nur nach Eingabe der Kontodaten fortgeführt werden kann (Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18). Ein solches Internetangebot verstoße gegen § 42 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).

Irreführende Werbung für Legal-Tech Angebot – Wettbewerbszentrale beanstandet Werbeaussagen eines Portals zur Durchsetzung von Fluggastrechten

Die Wettbewerbszentrale hat im Bereich von Legal-Tech Dienstleistungen erneut eine Werbung als irreführend beanstandet, diesmal die eines Portals für Fluggastrechte. Das Portal bietet Flugreisenden im Falle von Verspätungen oder Ausfällen an, deren Rechte gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen.

BGH entscheidet am 18.06.2019 über Frage der Zulässigkeit eines Entgeltes für Bargeldauszahlungen am Bankschalter

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zur Frage der Zulässigkeit eines von einer Sparkasse verlangten Bankentgelts hat der BGH eine Entscheidung für den 18.06.2019 angekündigt (Az. XI ZR 768/17). Konkret geht es um ein Entgelt für Barauszahlungen am Bankschalter.

Die beklagte Sparkasse hatte je nach Kontomodell für die Auszahlung von Bargeld an der Kasse zwei Euro oder einen Euro berechnet. Eine Freipostenregelung sehen die AGB der Sparkasse nicht vor.

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Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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