Das KG Berlin hat entschieden, dass die Platzierung der auf den Packungen des Bonbons „Nimm 2“ aufgedruckten Vitamin- und Nährwerttabellen unzulässig ist (Beschluss v. 05.09.2019, Az. 5 U 2/19).
Der Sachverhalt
Auf der oben genannten Bonbon-Verpackung waren unter der Überschrift „Jedes nimm2 enthält zusätzlich eine Kombination von Vitaminen“ zwei Tabellen abgedruckt. Die linke Tabelle zeigte den Anteil an Vitaminen, die rechte Tabelle die Nährwertangaben des Produkts. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Form der Darstellung gegen Art. 34 Lebensmittelinformationsverordnung (1169/2011/EU) (LMIV) verstoße. Die Eingangsinstanz verurteilte den Hersteller zur Unterlassung (LG Berlin, Urteil v. 11.12.2018, Az. 52 O 74/18).
Die Entscheidung des Kammergerichts
Hiergegen ging die beklagte August Storck KG in Berufung. Das KG entschied, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und der klagende Verbraucherschutzverband gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 3a UWG i. V. m. Art. 34 Abs.1, Abs. 2 LMIV habe. Bei Art.34 LMIV handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, da die Norm der LMIV verbraucherschützend sei. Sie diene der Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte von Lebensmitteln. Durch die konkrete Gestaltung (Vitaminangaben links, Nährwertangaben rechts) werde von der zwingenden Vorgabe des Anhangs XV (Darstellung der Nährwertdeklaration) der Lebensmittelinformationsverordnung abgewichen. Aufgrund der in Europa vorherrschenden Leserichtung von links nach rechts falle das Augenmerk der Verbraucher zunächst, wie von der Beklagten beabsichtigt, auf die Vitaminangaben. Hierdurch solle der hohe Zuckergehalt des Produkts hinter den hohen Vitamingehalt zurücktreten. Dies sei geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Zur Veranschaulichung:
Anhang XV der LMIV macht folgende verbindliche Vorgaben:
fw/hg
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