Wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mitgeteilt hat, müssen Betreiber von Webseiten eine explizite Einwilligung der Nutzer dafür einholen, dass der Anbieter eines auf der Webseite eingebundenen Dritt-Dienstes die dort erhobenen Daten auch für eigene Zwecke nutzen darf.
Dies betreffe z. B. Tracking-Dienste wie „Google Analytics“, über die Nutzerdaten erhoben werden. Eine Einwilligung über ein sogenanntes Cookie-Banner oder ein vorangekreuztes Kästchen sei hierbei unzureichend, was auch der EuGH in einer aktuellen Entscheidung nochmals betont hatte (Urteil v. 01.10.2019, Rs. C-673/17). Es sei nun an den Betreibern der Webseiten zu untersuchen, welche Dienste auf den jeweiligen Seiten eingebunden seien. Bis zur Sicherstellung der datenschutzkonformen Einwilligung durch die Nutzer werde empfohlen, solche Dienste zu deaktivieren.
Auch der Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein und die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit weisen auf die Pflicht der Einholung einer solchen Einwilligung für den Betreiber einer Webseite hin.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des BfDI v. 14.11.2019>>
Pressemitteilung der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit v. 14.11.2019>>
Pressemitteilung Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein v. 14.11.2019>>
fw
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