Nach einer Entscheidung des OLG Rostock ist es irreführend, wenn in einer Werbung mit Fruchtsaft geworben wird, obwohl es sich eigentlich um einen Fruchtnektar handelt (Urteil v. 25.09.2019, Az. 2 U 22/18).
Der Sachverhalt
Die Beklagte bewarb den Kokoslikör „Batida de Cóco […] 16 % vol. 1 Liter = 11.41“ zum Preis von 7,99 € mit dem grafisch von der „Headline“ abgesetzten Zusatz „inkl. 1 Liter Maracujasaft“. Dabei handelte es sich tatsächlich jedoch um Maracujanektar der Sorte „RAUCH happy day“. Unmittelbar neben dem Schriftfeld waren eine Flasche des Likörs, eine Packung des Nektars sowie ein Glas mit einem Mixgetränk und zwei Strohhalmen nebst Garnitur abgebildet. Im gleichen Katalog wurde an anderer Stellte auch für einen Gutschein für einen Hotelaufenthalt hingewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger, der in den Werbungen eine Irreführung sah. Die Vorinstanz wies die Klage ab (LG Rostock, Urteil v. 27.11.2018, Az. 6 HKO 81/17), die Berufung des war hinsichtlich des „Maracujasafts“ erfolgreich.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG Rostock entschied, dass die beanstandete Werbung betreffend den „Maracujasaft“ unlauter und damit unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 UWG sei, weil sie unwahre Angaben über die Beschaffenheit des beworbenen Getränkes gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG enthalte und daher irreführend sei. Die Bezeichnung sei objektiv unrichtig, da es sich tatsächlich um einen Frucht-Nektar handle, also um ein Mischgetränk aus einem Fruchtsaftanteil mit einem höheren Wasserzusatz als dem natürlichen Wassergehalt. Dieser Unterschied zwischen den Produkten sei auch einem Großteil der Verbraucher aufgrund der unterschiedlichen Preise und der Sortierung im Supermarkt bewusst. Dies werde durch die Abbildung der Verpackung des Nektars auch nicht geheilt, da hier kein Hinweis auf die Nektareigenschaft zu finden sei.
Die Frage des Fruchtsaftgehalts betreffe auch ein wesentliches Merkmal der Ware und die unzutreffende Bezeichnung sei auch geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Hierbei lasse sich auch die Relevanz der durch den Begriff „Saft“ erzeugten Irreführung nicht verneinen, denn dem Produkt komme auch als Zugabe in einem Warenpaket eine mehr als nur marginale Bedeutung für den Kaufentschluss des Endverbrauchers zu.
Zum Hintergrund
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) legt in ihrer Anlage 1 die Definitionen von Fruchtsaft und Fruchtnektar fest.
Fruchtsaft: Das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist (Fruchtgehalt 100%).
Fruchtnektar: Das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird.
Weiterführende Informationen
Urteil des OLG Rostock im Volltext>>
fw
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