OLG Frankfurt a. M.: Zinsen für Überziehung des Girokontos müssen im Preisverzeichnis hervorgehoben werden
Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass die Überziehungszinsen für die vereinbarte oder geduldete Überziehung eines Girokontos im Preisverzeichnis und im Rahmen ihrer Internetwerbung besonders deutlich kenntlich zu machen sind. Dies ergibt sich aus einem Urteil, mit dem eine Bank zur Unterlassung ihrer bisherigen Darstellung verurteilt worden ist