Eine Zugabe, die teurer ist als die Hauptleistung, ist auch nach Wegfall der ZugabeVO unzulässig
Liegt der Wert einer Zugabe deutlich über dem Wert der Hauptleistung, so liegt nach einem Urteil des OLG Hamburg vom 27.6.2002 (Az. 3 U 281/01) ein übertriebenes Anlocken gem. § 1 UWG vor.
