Auf Zigarettenpackungen darf künftig nicht mehr mit dem Zusatz .light., .mild. oder .niedriger Teergehalt geworben werden. Einer entsprechenden Rechtsverordnung der Bundesregierung stimmte der Bundesrat am 8.11.2002 zu. Solche Bezeichnungen seien irreführend, so die Begründung des Verbots, da sie dem Verbraucher suggerierten, dass diese Erzeugnisse weniger schädlich seien. Bei den Warnhinweisen müssen die Hersteller künftig wählen zwischen „Rauchen ist tödlich“ oder „Rauchen kann tödlich sein“. Eine dieser Warnungen muss abwechselnd mit dem Hinweis „Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu“ auf eine Seite der Zigarettenschachtel aufgedruckt werden. Auf der anderen Seite der Schachtel haben die Hersteller die Auswahl unter 14 verschiedenen drastischen Warnungen. Darunter ist unter anderem „Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen“ oder „Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.“ Ohne diese Änderungen dürfen Zigaretten nur noch bis Ende September 2003 in den Handel gebracht bzw. bis Ende Juni 2004 verkauft werden. Mit dem Erlass der Verordnung setzt Deutschland die Richtlinie 2001/37/EG der Europäischen Union in nationales Recht um. Derzeit ist vor dem EuGH unter dem Aktenzeichen C-491/01 ein Verfahren anhängig, bei dem die Rechtmäßigkeit dieser Richtlinie in Frage steht.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein