Zur Reichweite der Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. März 2003 das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgehoben, mit dem dieser das Abdruckverbot einer Werbeanzeige der Firma Benetton erneut bestätigt hat. Die Anzeige zeigt einen Ausschnitt eines nackten menschlichen Gesäßes, auf das die Worte „H.I.V. POSITIVE“ aufgestempelt sind. Rechts darunter am Bildrand stehen die Worte „UNITED COLOURS OF BENETTON“.
