Unverlangte Werbung – SMS-Werbung mit unerlaubter E-Mails vergleichbar
Der unerwünschte Versand von SMS-Werbung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Nach Ansicht des LG Berlin (Urteil vom 14.1.2003, Az. 15 O 420/02) ist die bisherige Rechtsprechung bezüglich E-Mail-Werbung auch auf SMS-Spam übertragbar.
Der Kläger des Verfahrens hatte sich Anfang 2002 auf einem Internetportal angemeldet und dort unter anderem zugestimmt, an regelmäßigen „SMS-Votings“ zu aktuellen Themen teilzunehmen. Der Betreiber des Portals gab seine Adresse an andere Versender weiter, woraufhin dem Kläger unerwünschte Werbe-SMS zugesandt wurden. Daraufhin verklagte der Empfänger sowohl den Versender der SMS als auch den Betreiber des Internetportals und das Unternehmen, das die Bewerbung seines Produktes bei dem Versender in Auftrag gegeben hatte. Die Klage hatte Erfolg.
Die Übersendung nicht verlangter Werbung per SMS stellt nach Ansicht des Gerichts gemäß §§ 823, 1004 BGB einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Beurteilung von SMS-Werbung richtet sich nach Ansicht des Gerichts nach den gleichen Grundsätzen wie die von E-Mail-Spam. Danach ist Werbung gegenüber Privatpersonen rechtswidrig, wenn nicht der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt habe oder ausnahmsweise von einem mutmaßlichen Einverständnis ausgegangen werden könne.
Quelle:
– Volltext-Urteil des LG Berlin, JurPC Web-Dok. 78/2003, 3.3.2003:
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