Oberlandesgericht Köln: Abkürzung „DSL“ ist ohne aufklärende Zusätze wettbewerbswidrig
Die werbliche Verwendung der Abkürzung „DSL“ ist ohne aufklärende Zusätze wettbewerbswidrig, wenn die angebotene Technik die erwartete Übertragungsgeschwindigkeit nur im Zuge des Herunterladens von Daten aus dem Internet („downstream“), nicht aber bei der eigenen Datenweiterleitung („upstream“) bietet.
