Die werbliche Verwendung der Abkürzung „DSL“ ist ohne aufklärende Zusätze wettbewerbswidrig, wenn die angebotene Technik die erwartete Übertragungsgeschwindigkeit nur im Zuge des Herunterladens von Daten aus dem Internet („downstream“), nicht aber bei der eigenen Datenweiterleitung („upstream“) bietet. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln vom 31.10.2003 (Az. 6 U 100/03) hervor. Zwar sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass weite Teile des Verkehrs nicht wüssten, dass „DSL“ für Digital Subscriber Line“ stehe und damit eine digitale Technologie bezeichnet werde, mit der bei herkömmlichen Kupfernetzen Übertragungsgeschwindigkeiten erreicht werden könnten, die über 100 mal so schnell seien wie ISDN. Allerdings werde der interessierte Endverbraucher mit dem Begriff „DSL“ eine Technik verbinden, die es ihm ermöglicht, schneller als bislang Daten aus dem Internet herunterzuladen und auch in das Internet zu verschicken. Werde der Verbraucher in dieser Erwartung enttäuscht, sei die Werbung irreführend im Sinne des § 3 UWG, urteilten die Kölner Richter.
Quelle: Mitteilung des C. H. Beck-Verlags vom 6.2.2004
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig