Die Werbung eines Finanzdienstleisters mit dem Aktienindex „DAX“ ist nach einem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 26.7.2006 (Az. 2-06 O 452/05) wettbewerbswidrig, wenn hierzu kein Lizenzvertrag mit der Inhaberin der Wortmarke „DAX“ geschlossen wurde.
Dies gilt selbst dann, wenn der Werbende nur „beschreibend“ auf die Marke „DAX“ Bezug nimmt. Inhaberin der Wortmarke „DAX“ ist die Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse. Sie schließt mit den Anbietern von „DAX“-bezogenen Wertpapieren standardisierte Lizenzverträge ab und garantiert so, dass nur die Lizenzinhaber auf die Wortmarke „DAX“ Bezug nehmen dürfen. Ein internationales Finanzinstitut wollte Wertpapiere unter einer beschreibenden Bezugnahme auf den Begriff „DAX“ vertreiben. Dies untersagte ihr die Markeninhaberin. Hiergegen wehrte sich der Finanzdienstleister mit gerichtlichen Mitteln. Nach Meinung der Frankfurter Richter übernimmt das Finanzinstitut zwar nicht die Marke „DAX“ als Indexdienstleistung, es stellt aber einen Bezug zur Marke her und verwendet ihn damit als Bezugsgröße für die Weiterentwicklung ihrer eigenen Wertpapiere. Durch diese Vorgehensweise nutze das Institut den guten Ruf der Leistungen der Markeninhaberin unangemessen aus.
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Infobrief 31-32/2006
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein