Werbung für Tabakerzeugnisse seit dem 1. Januar verboten
Das erste Gesetz zur Änderung des vorläufigen Tabakgesetzes verbietet seit dem 1. Januar die Werbung für Tabakerzeugnisse in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet.
Das erste Gesetz zur Änderung des vorläufigen Tabakgesetzes verbietet seit dem 1. Januar die Werbung für Tabakerzeugnisse in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet.
Aktuelle Rechtslage setzt Spielregeln gegen unlauteren Wettbewerb bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) außer Kraft – Gesetzgeber muss dringend nachbessern und im Rahmen der Gesundheitsreform für fairen Wettbewerb sorgen:
Das Herausstellen eines „Diploms“ in der Werbung ist eine beliebte Methode, um besondere Fachkompetenz und Seriosität des Werbenden zu unterstreichen. Wird jedoch in der Werbung auf ein „Diplom“ hingewiesen, obwohl beispielsweise ein entsprechender Diplom-Studiengang gar nicht existiert oder der Werbende eine entsprechend anerkannte Prüfung nicht abgelegt hat, ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.12.2006 entschieden, dass die Bezeichnung einer Apotheke als „Internationale Apotheke“ irreführend und deshalb unzulässig ist. Eine „Internationale Apotheke“ sei aus der Sicht des Verbrauchers eine Apotheke, die gängige ausländische Arzneimittel in nennenswertem Umfang vorhalte.
Der Bundesrat hat am 15.12.2006 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen (VSchDG) zugestimmt (Beschluss des Bundesrates 847/06). Auf dieses hatte die Wettbewerbszentrale zusammen mit weiteren Spitzenverbänden sowohl in Brüssel als auch in Berlin maßgeblichen Einfluss genommen. Zugunsten der Wirtschaft konnte erreicht werden, dass wettbewerbsrechtliche Frage-stellungen nun nach wie vor auf dem Zivilrechtsweg
Softwareprogramme, die digitale Musikdateien am Audioausgang der Soundkarte aufnehmen, verstoßen zwar nicht gegen das Urheberrechtsgesetz, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung gegen das UWG.
Die Verbreitung von Inhaltsmitteilungen von Texten, so genannter „abstracts“, verstößt weder gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, noch das Wettbewerbs- noch das Markenrecht.
Telefonwerbung ist gegenüber Gewerbetreibenden gem. § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG ohne deren Einwilligung oder zumindest deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Bei einem Gewerbetreibenden kann zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse kann aber nach Auffassung des BGH nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient.
Das Landgerichts München I hat zwei Rechtsanwälten eine so genannte „Adword“-Werbung bei der Internetsuchmaschine Google wegen fehlender Sachlichkeit verboten.
Die Wettbewerbszentrale ist in der täglichen Praxis mit zahlreichen Fragestellungen aus dem Telekommunikationsbereich befasst. Details erfahren Sie in unserer aktuellen Pressemitteilung: „Wettbewerbszentrale klagt gegen Colt Telecom – 15.11.2006“ und
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