Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) entschieden, dass der Anlageberater einer Bank bei der Empfehlung von Fondsanteilen darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält.
Ein Anleger hatte im Jahr 2000 bei der beklagten Bank Anteile an konzerneigenen Aktienfonds erworben. Die Bank hatte aufgrund dieses Geschäfts Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und den von der Fondsgesellschaft erhobenen Verwaltungsgebühren erhalten. Über die Rückvergütungen war der Anleger nicht informiert worden. Er hatte im Laufe einiger Jahre erhebliche Verluste erlitten.
Der BGH hat eine Aufklärung durch die Bank über deren Rückvergütung für notwendig erachtet, damit der Bankkunde einen Überblick über den bestehenden Interessenkonflikt der Bank erhält: Der Kunde werde erst durch diese Aufklärung in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient oder ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse ausgesprochen wird. Darauf, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft zugeordnet werden können, komme es nicht an. Maßgeblich sei allein, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig seien.
Dieses BGH-Urteil kann gleichsam als Vorgriff auf die Umsetzung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID) betrachtet werden: Die Umsetzung der MiFID erfolgt durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), welches ausgeweitete Informationspflichten der Banken gegenüber Anlegern mit sich bringt und am 1.11.2007 in Kraft treten soll. Insbesondere sollen durch die in dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Interessenkonflikte vermieden werden: Der Entwurf des neuen § 31 d WpHG beinhaltet ein grundsätzliches Verbot von Zuwendungen Dritter gegenüber z.B. einer Bank im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Nach dem Entwurf des neuen § 31 d Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist allerdings eine Ausnahme in der Form vorgesehen, dass dem Kunden vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung eine Zuwendung von Seiten Dritter an die Bank deutlich offen gelegt wird.
Quellen und weiterführende Informationen:
Urteil des BGH vom 19.12.2006 >>
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