Oberlandesgericht Hamm: Werbung einer Reparaturwerkstatt mit 150 Euro Barvergütung ist unzulässig – 24.10.2006
Bietet eine Autoreparaturwerkstatt in einer geschalteten Werbeanzeige ihrem Kunden bei einer Kaskoabwicklung für eine Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro einen Betrag von 150 Euro in Bar an, so ist das wettbewerbswidrig.