In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 02.01.2008 – 1 BvR 1350/04, NJW-RR 2008, 909) hat das Bundesverfassungsgericht zu der Frage Stellung genommen, wann ein Bauunternehmen mit der Bezeichnung „Architekt“ werben darf.
Eine Bauträger GmbH warb mit ihren Tätigkeitsbereichen „Architektur Statik Bauleitung Elektro“. Nach den Architektengesetzen (hier § 2 Abs. 2 NRW BauKaG) darf die Berufsbezeichnung „Architekt“ und ähnlichen Bezeichnungen nur benutzt werden, wenn eine Eintragung in die Architektenliste der jeweils zuständigen Architektenkammer vorliegt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt zeichnete sich durch die Besonderheit aus, dass die GmbH zwar nicht in die Architektenliste eingetragen war, das Unternehmen jedoch seit seiner Gründung ununterbrochen in die Architektenliste eingetragene Architekten angestellt hatte.
Im Wettbewerbsverfahren war der Bauträger GmbH die Verwendung der Bezeichnung „Architektur“ in allen Instanzen untersagt worden. Auf Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr diese Entscheidungen aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass trotz grundsätzlicher Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 NRW BauKaG die konkrete Gesetzesanwendung durch die Gerichte nicht mehr durch das Verhältnismäßigkeitsgebot gedeckt sei. Vielmehr müsse es unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit einem Bauunternehmen durch die Verwendung des Begriffs „Architektur“ in der Tätigkeitsbeschreibung möglich sein, auf das Angebot von Architektenleistungen durch angestellte Architekten hinzuweisen.
Die Entscheidung zeigt, dass verfassungsrechtliche Implikationen im Wettbewerbsverfahren mit berufspolitischem Hintergrund steigende Bedeutung gewinnen.
Weiterführende Informationen:
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.01.2008, Az. 1 BvR 1350/04
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